Frage geschrieben am 18.10.2007 11:13:00
Serverstandort E-Mail-Anbieter
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1904wunschgemäß habe ich die Frage eingeschränkt und den Einsatz weiter erhöht. Grundsätzlich erachte ich eine kurze und knapp rechtliche Einschätzung für ausreichend.
Wir planen ein kostenlosen Emaildienstes (name@domain.com) für eine bestimmt - höchst angesehene, seriöse - Berufsgruppe im Staatsdienst. Die Domain ist keine DE-Adresse, unser Firmensitz und Residenz des Geschäftsführers liegt im EU-Ausland. Die Seite richtet sich nicht primär an deutsche Besucher (Sprachen Englisch und Deutsch), sondern in erster Linie an internationales Klientel.
Wäre deutsches Recht anwendbar, sofern wir das Projekt über einen deutschen Server betreiben, dies insbesondere in Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung?
Da wir davon ausgehen, dass - ab einer gewissen Mitgliederanzahl - die Vorratsdatenspeicherung greifen würde, spielen wir mit dem Gedanken das Projekt über einen österreichischen oder schweizer Server zu realisieren. Wäre dies zielführend?
Vielen Dank!
-- Einsatz geändert am 18.10.2007 16:49:47
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.10.2007 18:32:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
In erster Linie kommt es auf die Rechtswahl an. Mangels einer Rechtswahl unterliegt ein Vertrag dem Recht jenes Staates, zu dem die engste Verbindung besteht. Diese ist am Ort der charakteristischen Leistung anzunehmen. Anwendbar ist demzufolge das Recht jenes Staates, in dem der Erbringer der Sach- oder Dienstleistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat. Der Serverstandort ist hierbei grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Unmittelbare Geltung erlangen die Regelungen der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung erst, wenn sie von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie läuft gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, darf allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E-Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden, wovon insbesondere Deutschland und Österreich Gebrauch gemacht haben.
Das Bundeskabinett in Deutschland hat im April 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie. Das Gesetz soll spätestens im Herbst 2007 vom Bundestag verabschiedet werden und am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird auch in Österreich umgesetzt werden. Dies sollte bereits zum 01.09.2007 geschehen sein, konnte jedoch wegen bestimmter Bedenken noch nicht erfolgen.
In der Schweiz wird es ebenfalls zu Vorratsdatenspeicherung kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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