366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
117 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Separater Zugang Abstellraum
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Baurecht, Architektenrecht » Separater Zugang Abstellraum

Separater Zugang Abstellraum


| 14.06.2012 10:30 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von




Für den an einem Wohnhaus angebauten Abstellraum verlangt die Behörde nach §6 Absatz 11 BauO NRW einen separaten Zugang zum Garten, da er sonst nicht eigenständig nutzbar wäre. Es besteht bisher ein Zugang zum Wohnhaus. Der Zugang war bislang ausreichend um den Abstellraum zu nutzen. Mit dem zusätzlichen Zugang zum Garten würde der Abstellraum dann über zwei Zugänge verfügen. Ist die Auffassung der Baubehörde korrekt?
Antwort vom
14.06.2012 | 12:09
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Bei der Regelung des gesamten § 6 BauNRW geht es nicht um den Zugang, sondern um die notwendigen Abstandsflächen.

Eine Privilegierung mit dem Verzicht auf Einhaltung von Abstandsflächen tritt nur dann ein, wenn der Anbau zu Abstellzwecken genutzt wird.


Eine Nutzung eines Gebäudes "zu Abstellzwecken" liegt nach einem Beschluss des OVG NRW (05.08.2008 -10 A 1096/08-) dann vor, wenn das Gebäude zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung des Grundstückes oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen (z. B. Gartenmöbel, Gartenarbeitsgeräte, Werkzeug) oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger Weise zu privaten Zwecken genutzt werden (z. B. Fahrräder, Autozubehör) oder die vorübergehend oder auf Dauer keinen Nutzzweck erfüllen (z. B. ausgesonderte Möbel).

Andernfalls würde daher die Privilegierung entfallen (wenn Sie den Grenzabstand nicht eingehalten haben).

Letztlich kommt es daher darauf an, was Sie dort abstellen.


Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 14.06.2012 | 12:24

Sehr geehrter Herr Zürn,

vielen Dank für Ihre Antwort.

die Nutzung des Gebäudes zu Abstellzwecken wird von der Behörde nicht in Frage gestellt.

Die Behörde beruft sich bei ihrer Forderung nach einem zweiten Eingang auf die Hinweise des Bauministeriums zu §§ 6 und 73 BauO NRW vom 15.01.2010 ( Link: www.aknw.de/mitglieder/berufspraxis/.../Hinweise_bauonrw.pdf) . Darin ist unter dem § 6 BauO NRW Punkt 11.4, Seite 14 der pdf-Datei, der Vermerk des seperaten Zugangs aufgeführt.



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.06.2012 | 14:40

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Leider ist Ihr Link unvollständig, so dass ich ihn nicht lesen kann. Bitte senden Sie mir doch den vollständigen link zu, dann kann ich seriös dazu Stellung nehmen.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-14 | 16:48


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Eine sehr hilfreiche und schnelle Beantwortung meiner Frage."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael J. Zuern »