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Seit 2008 gibt es Unfallversicherungen für Senioren. Um auf Nummer sicher zu gehen (falls eine im Schadensfall nicht zahlen will) möchte ich für meine Tante zwei Senioren Unfallversicherungen von verschiedenen Versicherungsgesellschaften abschließen. Ist das möglich ohne das es als Betrug angesehen wird, da in diesen Versicherungen auch eine höhere Todesfallsumme vereinbart werden kann. Unfalltod wäre dann auch abgesichert (ähnlich wie Risikolebensversicherung). Würde man den zweiten Antrag ablehnen?Antwort geschrieben am 13.04.2011 13:22:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Unfallversicherungen auf eine Person abzuschließen. Bestehen Unfallversicherungen bei verschiedenen Gesellschaften, erhält man im Schadensfall volle Leistungen aus jedem Vertrag auch wenn unterschiedliche Leistungen vereinbart wurden.
Man muss sich aber klar sein, dass die Ausschlussgründe, auf die sich eine Gesellschaft zurecht beruft, auch für die zweite Gesellschaft gelten, d.h. wenn die Voraussetzungen für eine Zahlung nicht vorliegen, wird man auch von der zweiten Gesellschaft kein Geld erhalten. Soweit sich eine Gesellschaft jedoch zu Unrecht auf einen Ausschlussgrund beruft, kann und sollte der Zahlungsanspruch auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden. Sich in diesem Fall einfach an die zweite Gesellschaft zu wenden und auf Ansprüche gegen die erste Gesellschaft zu verzichten, wäre nicht ratsam.
Wichtig ist jedoch anzugeben, dass eine weitere Unfallversicherung besteht (bzw. mehrere). Geschieht das nicht, kann der Schutz komplett verloren gehen, wie ein Urteil des OLG Oldenburg, 14.10.2005 (AZ: 6 U 33/05) zu einer Unfallversicherung zeigt. Danach kann die Nichtangabe als arglistige Täuschung angesehen werden, die den Versicherer zur Anfechtung berechtigt und von der Zahlungspflicht freistellt. Zwar wurde dieses Urteil vom BGH (AZ: IV ZR 331/05) in der Folge wieder aufgehoben, weil im konkreten Fall nach Ansicht des BGH eine arglistige Täuschung nicht nachgewiesen war – dies bedeutet jedoch nicht, dass in ähnlich gelagerten Fällen nicht anders entschieden werden kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2011 14:23:43
Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte von meinem Nachfragerecht Gebrauch machen.
In beiden Versicherungs-Verträgen wird nicht nach einer weiteren Unfall-oder Lebensversicherung nachgefragt, es wäre aus meiner Sicht also keine arglistige Täuschung. Wie ist hierzu die Rechtslage? Sie erwähnten die Ausschlussgründe bzw. Voraussetzungen für eine Zahlung einer Gesellschaft. Welches wären diese? Außerdem: Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, besteht die Möglichkeit, dass beide Versicherungen im Schadensfall nicht leisten, weil eben 2 Versicherungen bestehen. Ist das korrekt?
Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte von meinem Nachfragerecht Gebrauch machen.
In beiden Versicherungs-Verträgen wird nicht nach einer weiteren Unfall-oder Lebensversicherung nachgefragt, es wäre aus meiner Sicht also keine arglistige Täuschung. Wie ist hierzu die Rechtslage? Sie erwähnten die Ausschlussgründe bzw. Voraussetzungen für eine Zahlung einer Gesellschaft. Welches wären diese? Außerdem: Wenn ich Ihre Antwort richtig verstanden habe, besteht die Möglichkeit, dass beide Versicherungen im Schadensfall nicht leisten, weil eben 2 Versicherungen bestehen. Ist das korrekt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2011 14:57:06
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich müssen Sie im Rahmen des Antrags nur die Fragen beantworten, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Sofern es um Fragen geht, die nicht gestellt wurden, kann auch keine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung bzw. Arlist angenommen werden. Wie Sie aber schreiben, möchten Sie zwei Unfallversicherungen abschließen, um auf Nummer sicher zu gehen, falls eine im Schadensfall nicht zahlen will. Vor diesem Hintergrund ist eine Doppelversicherung allerdings nicht sinnvoll, denn im Schadenfall werden entweder beide Gesellschaften zahlen oder beide Gesellschaften nicht zahlen, je nachdem ,ob ein Unfallereigniss im Sinne der Unfallversicherung bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt oder nicht. Die einzelnen Ausschlussgründe sind in den Bedingungen zur Unfallversicherung aufgeführt, die Ihren Antragsunterlagen beiliegen. Bei der diesbezüglichen Beurteilung unterscheiden sich die Versicherungen nicht, d.h. lehnt eine Versicherung zu Recht ab, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird mit Sicherheit auch die andere Versicherung ablehnen, hier gibt es überhaupt keine Zweifel. Soweit jedoch die Doppelversicherung vor dem Hintergrund einer höhere Versicherungssumme abgeschlossen werden soll, wäre es sinnvoller, eine solche im Rahmen des Vertrages mit einer Versicherung auszuhandeln. Dies wird dann weitaus günstiger, als Prämien an zwei Gesellschaften zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich müssen Sie im Rahmen des Antrags nur die Fragen beantworten, nach denen ausdrücklich gefragt wurde. Sofern es um Fragen geht, die nicht gestellt wurden, kann auch keine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung bzw. Arlist angenommen werden. Wie Sie aber schreiben, möchten Sie zwei Unfallversicherungen abschließen, um auf Nummer sicher zu gehen, falls eine im Schadensfall nicht zahlen will. Vor diesem Hintergrund ist eine Doppelversicherung allerdings nicht sinnvoll, denn im Schadenfall werden entweder beide Gesellschaften zahlen oder beide Gesellschaften nicht zahlen, je nachdem ,ob ein Unfallereigniss im Sinne der Unfallversicherung bzw. ein Ausschlussgrund vorliegt oder nicht. Die einzelnen Ausschlussgründe sind in den Bedingungen zur Unfallversicherung aufgeführt, die Ihren Antragsunterlagen beiliegen. Bei der diesbezüglichen Beurteilung unterscheiden sich die Versicherungen nicht, d.h. lehnt eine Versicherung zu Recht ab, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird mit Sicherheit auch die andere Versicherung ablehnen, hier gibt es überhaupt keine Zweifel. Soweit jedoch die Doppelversicherung vor dem Hintergrund einer höhere Versicherungssumme abgeschlossen werden soll, wäre es sinnvoller, eine solche im Rahmen des Vertrages mit einer Versicherung auszuhandeln. Dies wird dann weitaus günstiger, als Prämien an zwei Gesellschaften zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
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