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Frage geschrieben am 16.03.2009 11:19:27

Sendung verloren und Rechnung per Email zumutbar

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2698
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Hallo
Mein Internetrooter war defekt (Garantiefall). Ich hatte nach ca. 10 Tagen vom Internetanbieter per Post die Info erhalten, dass der Neue Rooter mir endlich zugesendet wird. Zusatzinfo der Internetfirma: Bei Nichtrücksendung des defekten Rooters fallen die Kosten des Rooters an.
Nach weiteren 5 Tagen war der Rooter nicht da. Daraufhin habe ich den Versand angemahnt und die Abbuchungserklärung für die Internetkosten storniert. Keine Reaktion.
Nach weiteren 5 Tagen war der Rooter immer noch nicht nicht da. Daraufhin habe ich den Versand angemahnt. Keine Reaktion.
Ich hatte noch immer keinen Internetzugang.
Nach ca 25 Tagen habe ich einen Brief des Internetanbieters erhalten, der die Rücksendung des defekten Rooters verlangt.
Ich habe mich dann beim Internetanbieter erneut erkundigt und endlich die Info erhalten, dass die Sendung angeblich bei einem Nachbarn sei. Dieser hat mir inzwischen glaubwürdig versichert, dass er die Sendung nicht angenommen hat.
Inzwischen betrug mein Verlust Telefongebühren und kein Internet zusammen ca 75€.
Ich habe den Internetanbieter gebeten mir einen neuen Rooter zu senden und díe verlorene Sendung von der Spedition zu fordern. Keine Reaktion.

Nach ca 2Monaten erhalte ich einen automatischen Telefonanruf von der Internetfirma dass ich meine Rechnung in Höhe von 240€ nicht bezahlt hätte. > Meldung von Inkassobüro > evtl Mahnverfahren

Fragen:
Ist eine Rechnung über Internet auf einen mir unzugänglichen Email-Account, hatte keinen privaten Internetzugang, zulässig und gilt als zugestellt?
Ist die kostenpflichtige Einsicht auf Emails zumutbar?
Bin ich für die Sendungsnachverfolgung gemäß §447 BGB verantwortlich?
Wie erhalte ich ggf die Informationen zur Paketsendung?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.03.2009 12:18:53
Rechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28, 22851 Norderstedt, Tel: 040-63649737, Fax: 040-41186797
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Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Die Rechnung per E-Mail ist wohl grds. zulässig. Hier stellt sich jedoch die Frage nach dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung.
Da dem Versender schließlich bekannt war, dass Sie die Rechnung nicht abrufen konnten, hätte hier wohl eine Rechnungstellung auf dem normalen Postwege erfolgen müssen.
Der Versender muss den Zugang der Rechnung beweisen.
Bei Kenntnis des defekten Routers wird dem Versender dies nur schwer möglich sein.

2. Hier ist Ihnen, gerade bei Kenntnis des Vertragspartners von dem Zugangshindernis, wohl nicht zuzumuten, kostenpflichtig Ihre E-Mails einzusehen.


3.Nein, gem. § 447 BGB trägt beim Versendungskauf zwar der Käufer ab Gefahrübergang ( Übergabe der Ware an den Spediteur) das Risiko, jedoch ist § 447 BGB hier nicht einschlägig. Hier gilt § 474 II BGB ( Verbrauchsgüterkauf), wonach § 447 BGB nicht anwendbar ist.
Dies bedeutet, der Versender trägt auch nach Übergabe der Ware an das Transportunternehmen weiterhin das Risiko für den Transport. Der Versender muss daher auch die Sendungsnachverfolgung übernehmen.


4. Informationen über die Paketsendung erhalten Sie als Empfänger nur dann, wenn der Absender beim Versandunternehmen einen Nachforschungsauftrag stellt. Hierzu sollten Sie den Versender auffordern.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de



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