Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Teilzeitbeschäftigung.
Ich arbeite als Fachseminarleiter an einen Studienseminar für Grund-, Haupt- und Realschullehrer in Niedersachen. Ich bin verbeamteter Hauptschullehrer. Für die Tätigkeit des Fachseminarleiters erhalte ich Verlagerungsstunden. Die Anzahl der Verlagerungsstunden richtet sich nach der Größe des Fachseminars. In den Bestimmunngen heißt es, dass Seminarleiter mindestens 1/4 ihrer Unterrichtsverpflichtung an den Schulen ableisten sollen. Nach Auskünften diverser Personen gilt dies nicht für Lehrkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind. Teilzeit ist dabei definiert als nicht Vollzeit. Das hieße, dass diese Personen (Teilzeitbeschäftigte) mit der gesamten Unterrichtsverpflichtung am Studienseminar tätig sein dürften. Wie ist die rechtliche Lage? Wo kann ich dies genau nachlesen? Danke. H.K.-- Einsatz geändert am 10.01.2012 22:53:04
Antwort geschrieben am 10.01.2012 23:56:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Maßgebend ist folgendes Gesetz bzw. Verordnung für Sie:
Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr)
in der Fassung vom 2.8.2004 (Nds.GVBl. Nr.22/2004 S.302; SVBl. 9/2004 S.401) und hier der
§ 18
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
(1) Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl, die der Schulleiterin oder des Schulleiters nicht auf weniger als vier Unterrichtsstunden gemindert werden.
(2) Für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte entfällt die Mindestunterrichtsverpflichtung nach Absatz 1
Dass heisst für Sie, dass Sie im unbegrenzten Maße in der Lehrerfortbildung bzw. Ausbildung tätig sein dürfen, ohne dass Sie ein Mindestanzahl an Stunden an einer Schule unterrichten müssen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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