Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema ALG.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 3 Jahre lang im Nebenerwerb mit Onlineshops selbstständig verdient. Viel dabei rumgekommen ist nie, ich bin Kleinunternehmer.
Mein Arbeitsverhältnis endet im Sommer, dann möchte ich versuchen, komplett selbstständig zu leben. Allerdings in einem völlig anderen Bereich:
Ich veranstalte seit Jahren innerhalb eines Vereins Partys und Konzerte und möchte das in Zukunft beruflich tun.
Jetzt stellt sich dann aber die Frage: Wenn ich nicht genug Geld verdiene, erhalte ich dann ALG 1? Für ALG 1 berechtigt bin ich, ich habe nun mehrere Jahre angestellt gearbeitet und in die Versicherung eingezahlt.
Ich habe im Internet gelesen, dass das wohl irgendwie möglich ist, wenn man bereits vor der gemeldeten Arbeitslosigkeit einen Gewerbeschein hatte (in diesem Fall müsste ich ihn noch ändern lassen).
Ich bitte um ausführliche Informationen zum Thema "selbstständig und Arbeitslosengeld".
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 12.01.2012 16:16:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Lukas
Martinskloster 9, 99084 Erfurt, Tel: 0361 663 82 85, Fax: 0361 663 82 86
Sozialrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 24
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
I.
Grundsätzlich ist es so, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld I eine Nebenbeschäftigung ausführen darf, solange die Arbeitszeit weniger als 15 h pro Woche beträgt.
Beträgt die Arbeitszeit mehr als 15 h pro Woche gilt man nicht mehr als arbeitslos, mit der Folge, dass kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird.
Ob diese Nebentätigkeit eine selbstständige oder angestellte Beschäftigung ist, spielt grundsätzlich keine Rolle.
II.
Daneben darf das Einkommen den Betrag von 165,- € im Monat nicht übersteigen beziehungsweise es findet eine komplette Anrechnung des übersteigenden Betrages statt.
III.
Die Regelung, über welche sie bereits gelesen haben, ist in § 141 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III zu finden.
Dort ist festgeschrieben, dass der Arbeitslose, welcher in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosmeldung nebenher mindestens 12 Monate lang (regelmäßig und nachweisbar!) durchschnittlich gearbeitet hat, dies auch während der Arbeitslosigkeit weiter tun darf.
Die Einkünfte, welche durch die Fortführung der selbständigen Tätigkeit erzielt werden gelten nicht als Nebeneinkommen, sofern sie nicht höher sind als die vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielten Einkünfte.
Die maximale Arbeitszeit darf jedoch auch hierbei 15 h pro Woche nicht überschreiten, andernfalls ist von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen und damit von einer Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Zwar ist das Arbeitsamt in der Regel nicht in der Lage, bei einer selbständigen Tätigkeit die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu prüfen, allerdings kann hierzu die Durchführung von Trainingsmaßnahmen genutzt werden.
Wenn nämlich die Maßnahme durch den Arbeitslosen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit nicht aufgenommen werden kann so geht das Arbeitsamt davon aus, dass keine Verfügbarkeit mehr besteht, mit der Folge, dass die Leistung eingestellt wird.
IV.
D.h. für Sie, die selbständige Tätigkeit, welche Sie während der Arbeitslosigkeit fortführen möchten, müssten sie zuvor mindestens 12 Monate ausgeübt haben. Dies dürfte anhand ihrer Schilderung leider nicht mehr zu ermöglichen sein.
Somit bliebe ihnen nur die Möglichkeit, den benannten Nebenerwerb mit Onlineshops fortzuführen. Hiermit dürften sie bei einer Arbeitszeit bis 15 h anrechnungsfrei soviel verdienen, wie vor Beginn der Arbeitslosigkeit, mindestens jedoch 165,- €.
Ich bedaure ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können, hoffe Ihnen jedoch trotzdem weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die rechtliche Einschätzung allein auf Ihren Angaben beruht.
Ich hoffe Ihnen mit dieser überschlägigen Einschätzung geholfen zu haben, gern können Sie die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Freundliche Grüße
Rechtsanwalt
Christian Lukas
Martinskloster 9
99084 Erfurt
Tel: 0361 663 82 85
Fax: 0361 663 82 86
http://www.rechtsanwalt-lukas.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2012 16:45:52
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie bitte auf Punk 2 näher eingehen? Bedeutet das, dass mir die Leistungen um das mehr verdiente gekürzt werden, oder wie ist das zu verstehen?
Um meine Situation näher darzulegen: Ich möchte nicht weiterhin als Angestellter tätig sein, möchte aber definitiv nicht "nichts tun", daher die Idee der Stelbstständigkeit.
Ich habe nur sorge, dass durch mein Gewerbe (zunächst) nicht genug Geld fließt. Daher die Frage: "Deckelt" die Arbeitslosenversicherung dann den Betrag zwischen meinen Einkünften und meinem ALG (welches in meinem Fall ca. 950€ sein müssten)?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Können Sie bitte auf Punk 2 näher eingehen? Bedeutet das, dass mir die Leistungen um das mehr verdiente gekürzt werden, oder wie ist das zu verstehen?
Um meine Situation näher darzulegen: Ich möchte nicht weiterhin als Angestellter tätig sein, möchte aber definitiv nicht "nichts tun", daher die Idee der Stelbstständigkeit.
Ich habe nur sorge, dass durch mein Gewerbe (zunächst) nicht genug Geld fließt. Daher die Frage: "Deckelt" die Arbeitslosenversicherung dann den Betrag zwischen meinen Einkünften und meinem ALG (welches in meinem Fall ca. 950€ sein müssten)?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2012 17:06:50
Eine Deckelung des Einkommens selbst gibt es nicht, Sie können so viel verdienen, wie Sie wollen (bzw. können).
Aber: Jeder Euro, über dem Freibetrag von 165,- € wird Ihnen vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Beispiel:
Ihr ALG 1 beträgt 950,- und Sie verdienen nebenbei 265,- € netto (bzw. nach Abzug der Betriebsausgaben).
Dann dürfen Sie zwar 265,- behalten, aber von Ihrem ALG werden Ihnen (265,- - 165,- = ) 100,- € abgezogen, sie bekommen somit nur 850,- ALG ausgezahlt.
Damit haben Sie im Ergebnis recht, dass Sie im genannten Fall nie mehr als 1115,- insgesamt monatlich erzielen können, der Betrag also insoweit gedeckelt ist.
Einzige Ausnahme: Sie haben mit derselben Tätigkeit in den letzten 12 Monaten durchschnittlich mehr verdient, z.B. 250,- €. Dann dürfen Sie auch weiterhin soviel dazuverdienen, in diesem Fall hätten Sie dann insgesamt monatlich 1200,- €
Eine Deckelung des Einkommens selbst gibt es nicht, Sie können so viel verdienen, wie Sie wollen (bzw. können).
Aber: Jeder Euro, über dem Freibetrag von 165,- € wird Ihnen vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Beispiel:
Ihr ALG 1 beträgt 950,- und Sie verdienen nebenbei 265,- € netto (bzw. nach Abzug der Betriebsausgaben).
Dann dürfen Sie zwar 265,- behalten, aber von Ihrem ALG werden Ihnen (265,- - 165,- = ) 100,- € abgezogen, sie bekommen somit nur 850,- ALG ausgezahlt.
Damit haben Sie im Ergebnis recht, dass Sie im genannten Fall nie mehr als 1115,- insgesamt monatlich erzielen können, der Betrag also insoweit gedeckelt ist.
Einzige Ausnahme: Sie haben mit derselben Tätigkeit in den letzten 12 Monaten durchschnittlich mehr verdient, z.B. 250,- €. Dann dürfen Sie auch weiterhin soviel dazuverdienen, in diesem Fall hätten Sie dann insgesamt monatlich 1200,- €
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