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Frage geschrieben am 30.06.2010 10:19:06

Selbstständig, Eröffnung des Insolvenzverfahrens,Was steht mir zum Lebensunterhalt zu

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1571
Im Mai 2010 wurde mein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Ich bin selbstständig in der Rechtsform der Einzelfirma und werde meine Selbstständigkeit weiter in der Insolvenz betreiben.
Der Verwalter hat erst einmal sämtliche Guthaben eingezogen und meine noch offenen Rechnung auf seine Treuhandkonto umleiten lassen.
Es stellt sich nunmehr die Frage, was bekomme ich vom Verwalter zum Lebensunterhalt? Konkret sind Geschäftskosten die anfallen ( KfZ-Kosten, Telefon, Provisonen etc.) und private Kosten (Krankenkasse, Lebensunterhaölt, Unterhalt für ein Kind) Gegenstand der Diskussion.

Woran wir sich orientiert, wenn es um die Frage des Lebensunterhaltes geht. Seit zwei Wochen sitze ich auf dem Trockenen.
Der Verwalter war erst einmal der Meinung, das er den Betrag noch festlegen müßte, Kindesunterhalt würde aber nicht gezahl. Stimmt das? Was ist mit der privaten Krankenkasse? Muss er sich nicht an die Pfändungstabelle halten und mir den Betrag, der vorhanden ist auszahlen? Zur Info: Guthaben von T€ 7.5 wurde eingezogen sowie Rechnungen von ca. T€ 8. Bin da etwas ratlos. Bin zur Zeit in der Ausübung meines Job extrem stark behindert!

Wie gehe ich am Besten vor und was darf ich einfordern?

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 30.06.2010 12:24:44
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Will der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren weiterhin selbstständig tätig sein, kann der Insolvenzverwalter entweder das Unternehmen fortführen oder er gibt zum Schutze der Masse eine Freigabeerklärung im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ab. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für Letzteres führt der Schuldner sein Unternehmen auf eigenes Risiko fort, unterliegt dann aber auch einer Abführungspflicht, die sich nach einem "fiktiven Einkommen" bemisst.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO muss der Insolvenzverwalter in jedem Fall selbstständiger Tätigkeit dem Schuldner gegenüber die Erklärung abgeben, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Liegt Ihnen noch keine Erklärung in diesem Sinne vor, sollten Sie den Insolvenzverwalter hierzu auffordern.

Wurde die Freigabeerklärung versagt, bestimmt Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">§ 100 Abs. 1 InsO , dass die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Nach Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">Unterhalt aus der Insolvenzmasse">§ 100 Abs. 2 Satz 1 InsO kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. - Nachdem offensichtlich keine Freigabeerklärung vorliegt und Sie mit Mitteln der Masse und für die Masse selbstständig tätig sind, wird Ihnen jedenfalls für Ihre Mitarbeit der Pfändungsfreibetrag nach Maßgabe des § 850 c ZPO ausgekehrt werden müssen, von dem u.a. Ihr Krankenkassenbeitrag zu zahlen ist. Darüber hinaus steht dem Schuldner nach überwiegender Auffassung selbst dann kein Anspruch auf Unterhalt gegen die Masse zu, wenn dessen Existenzminimum nicht gesichert ist (vgl. u.a. MK-Passauer § 100 Rn. 20). D.h. Sie werden auch für Ihre Familie nicht die Auszahlung von Unterhaltsleistungen aus der Masse beanspruchen können. Insofern wird lediglich die Möglichkeit bestehen, dass die Gläubigerversammlung nach einem entsprechenden Antrag beschließt, ob und in welchem Umfang Ihnen und Ihrer Familie Unterhalt aus der Masse gewährt werden soll. Diese Entscheidung liegt aber im freien Ermessen der Gläubiger.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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