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Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Freund möchte sich mit einem Restaurant selbststädig machen, nun das Problem: Er ist Algerier und hat einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt wurde, er hat jetzt eine Duldung. Wenn er keine Staatlichen Unterstützungen für die Selbstständigkeit in Anspruch nimmt, sondern sich selbst finanziert, hat er dann eine reele Chance auf eine Aufenthaltsgenehmigung? Mit freundlichen Grüßen, Maren
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Diese Antwort ist vom 5.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.10.2009 16:33:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Elke Dausacker
Cäcilienweg 5, 57250 Netphen - Irmgarteichen, Tel: 02737 - 21 46 07, Fax: 02737 - 21 46 08
Ausländerrecht, Mietrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 9
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ich danke für Ihre Anfrage und werde versuchen, diese so umfassend wie möglich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen zu beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Antwort eine ausführliche persönliche Beratung bei einem Anwalt nicht ersetzen kann.
In Deutschland wird eine Aufenthaltserlaubnis nur für bestimmte Zwecke erteilt. Gemäß § 21 AufenthG gehört die selbständige Tätigkeit zu diesen Aufenthaltszwecken. Voraussetzung für eine solche Aufenthaltserlaubnis ist neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, dass ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätgkeit besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch Kreditzusage gesichert ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Regel auszugehen, wenn mindestens 250.000 € investiert werden und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden. Ferner ist von Bedeutung die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Geschäftsherrn, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung. Für die Beurteilung dieser Punkte muss die Ausländerbehörde die regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die IHK oder Handwerkskammer zu beteiligen.
Eine pauschale Beurteilung, ob Ihr Freund eine Aufenthaltserlaubnis bekommen würde, ist daher in diesem Rahmen nicht möglich. Es hängt zum einen von einer Bedürfnisprüfung ab. Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn Arbeitsplätze geschaffen werden bzw. die Innovationskraft der deutschen Wirtschaft gestärkt wird. Ein besonderes regionales Bedürfnis besteht vor allem dann, wenn das Gewerbe, das der Antragsteller betreiben möchte, in der Region noch nicht vorhanden ist und das Nichtvorhandensein eine Lücke in der Infrastruktur darstellt. Es ist also die Frage, ob ein solches Restaurant, das Ihr Freund plant zu eröffnen, in der Region bereits vorhanden ist und ob die zuständige Behörde der Ansicht ist, ein solches Restaurant, könnte Zuspruch finden. Es wird also geprüft, ob bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Geschäft sich auch allein vom wirtschaftlichen Zuspruch her tragen würde und der deutschen Wirtschaft dient - durch Schaffung von Arbeitsplätzen und Zahlung von Steuern durch den Betreiber bzw. dessen Eigenfinanzierung ohne staatliche Hilfe in Deutschland. Bei Investition von 250.000 € und der Schaffung von 5 Arbeitsplätzen wird dann jedoch nicht mehr gesondert geprüft, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel vermutet.
Die Ausländerbehörde ist zwar an die Prognose der Fachkörperschaften nicht gebunden, folgt diesen aber regelmäßig. Deshalb wäre es ratsam, mit der entsprechenden Fachkörperschaft im vorhinein Kontakt aufzunehmen, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt ist und der Vorgang an die Fachbehörde abgegeben ist. Dabei kann dann direkt geklärt werden, ob eventuell noch Unterlagen fehlen oder eventuelle Missverständnisse ausgeräumt werden. Vorzulegen sind den Behörden insbesondere Nachweise über die berufliche und fachliche Befähigung für die Tätigkeit, Unterlagen über Art, Umfang, Umsatzvolumen und ggf. Dauer der angestrebten Tätigkeit (insb. Steuerbescheid, betriebswirtschaftliche Auswertung), Beschreibung der Örtlichkeiten, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll (Miet- oder Kaufvertrag), Belege über die erforderlichen finanziellen Mittel, die für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen (ggf. Gutachten eines Wirtschaftsprüfers). (Quelle: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht)
Ihr Freund muss also ein umfassendes Konzept und umfassende Erklärungen zu seiner Situation abgeben und sollte sich auch bei Bearbeitung des Vorgangs durch die Fachbehörde selbst kümmern.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist sicherlich vorhanden. Ob eine reelle Chance besteht, hängt von der Beurteilung der entsprechend zu beteiligenden Behörden ab und kann leider nicht pauschal gesagt werden.
Ich hoffe, ich konnte dennoch behilflich sein, etwas Licht in die Angelegenheit zu bringen und wünsche Ihrem Freund alles Gute für sein Vorhaben.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Elke Dausacker
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.10.2009 10:34:12
Vielen Dank für die Antwort,
aber eine Frage habe ich noch dazu:
Kann es passieren, dass er das Geld, dass er bis jetzt von den Behörden für seinen Lebensunterhalt bekommen hat zurückzahlen muß?
Vielen Dank für die Antwort,
aber eine Frage habe ich noch dazu:
Kann es passieren, dass er das Geld, dass er bis jetzt von den Behörden für seinen Lebensunterhalt bekommen hat zurückzahlen muß?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.10.2009 10:52:36
Sehr geehrte Ratsuchende,
soweit ich in der Annahme richtig gehe, dass die Zahlungen, die Ihr Freund erhalten hat, solche nach AsylblG sind, kann ich mitteilen, dass eine Rückzahlung solcher Leistungen im Normalfall nicht gefordert wird, da sie sich am untersten Rande des Existenzminimums bewegen. Der Unterhalt nach AsylblG ist kein Darlehen, sondern eine Sicherung des Lebensunterhaltes.
Anders liegt der Fall nur dann, wenn Ihr Freund Einkommen und/oder vorhandenes Vermögen verschwiegen hätte. In einem solchen Missbrauchsfall würde dann eine Rückforderung erfolgen. Ebenfall anders läge der Fall für Kosten einer Abschiebehaft und Abschiebung. Eine solche ist jedoch in diesem Falle nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht geschehen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Elke Dausacker
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Ratsuchende,
soweit ich in der Annahme richtig gehe, dass die Zahlungen, die Ihr Freund erhalten hat, solche nach AsylblG sind, kann ich mitteilen, dass eine Rückzahlung solcher Leistungen im Normalfall nicht gefordert wird, da sie sich am untersten Rande des Existenzminimums bewegen. Der Unterhalt nach AsylblG ist kein Darlehen, sondern eine Sicherung des Lebensunterhaltes.
Anders liegt der Fall nur dann, wenn Ihr Freund Einkommen und/oder vorhandenes Vermögen verschwiegen hätte. In einem solchen Missbrauchsfall würde dann eine Rückforderung erfolgen. Ebenfall anders läge der Fall für Kosten einer Abschiebehaft und Abschiebung. Eine solche ist jedoch in diesem Falle nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht geschehen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Elke Dausacker
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