13.07.2010 | 13:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Gewerbeaufsicht wird sich bei der Frage nach der Schuldenregulierung, d.h. Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern, heraus halten. Dies ist nicht Aufgabe des Gewerbeamtes. Aussichtsreicher ist da schon die Frage nach der Zuverlässigkeit nach §
35 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Nur derjenige der zuverlässig ist, d.h. die Gewähr dafür bietet, dass er seinen Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß ausüben kann, darf sein Gewerbe weiter betreiben. Wenn also jemand wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist, so kann dies bedeuten, dass er unzuverlässig ist weil er keine Gewähr dafür bietet, seine Schulden und insbesondere die Steuerschulden zahlen zu können.
Eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder sogar Zahlungsunfähigkeit bedeutet aber noch nicht, dass eine Zuverlässigkeit fehlt. Es ist zumindest denkbar, dass der Gewerbetreibende zahlungsunfähig ist aber seine Schulden und insbesondere Steuern aus laufendem Umsatz bestreitet. Dies wird aber nur ein theoretischer Fall sein, da insolvente gewerbetreibende regelmäßig nicht über Mittel verfügen ihre Schulden zu begleichen.
Wenn der Schuldner übrigens eine e.V. abgegeben hat, dann wird darüber auch die Gewerbeaufsicht informiert. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsicht die Zuverlässigkeit prüfen wird und zu dem Ergebnis kommen kann die Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen.
Sie können nach 13 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dazu müssten Sie nach
§ 14 InsO ein rechtliches Interesse an der Eröffnung und die Forderung sowie einen Eröffnungsgrund, (hier Zahlungsunfähigkeit) geltend machen. Wenn ein zulässiger Antrag vorliegt, dann ermittelt das Gericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Wenn diese Ermittlungen ergeben, dass tatsächlich ein Eröffnungsgrund vorliegt und ausreichende Masse zur Deckung der künftigen Verfahrenskosten vorhanden ist, so wird das eigentliche
Insolvenzverfahren eröffnet (§§
16,
27 InsO).
Natürlich können Sie mit der Stellung eines Insolvenzverfahrens Druck ausüben. Sie sollten sich aber im Klaren darüber sein, dass bei Abweisung oder Antragsrücknahme, der antragstellende Gläubiger jedenfalls für die Gerichtskosten und die Auslagen (§
23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG) haftet. Wenn also kein insolvenzrechtlicher Eröffnungsgrund vorliegen sollte, dann droht die Abweisung des Antrages und eine Kostentragungspflicht. Abhängig vom Verfahren können hier einige tausend Euro anfallen.
Sie könnten aufgrund Ihres Titels versuchen weitere Vollstreckungsmaßnahmen, etwa gegen die Auftraggeber des Schuldners gerichtet auf Pfändung der Vergütung, zu unternehmen. Auch dies kann den Druck erhöhen.
Sie haben letztlich mit der Vollstreckung , der Einschaltung der Staatsanwaltschaft und der Information der Gewerbeaufsicht schon nahezu alle Möglichkeiten eines Gläubigers ausgeschöpft. Der
Insolvenzantrag wäre ein letztes Mittel, das Sie ergreifen könnten, wenn Sie bereit sind gegebenfalls die Kosten zu übernehmen.
Nachfrage vom Fragesteller
13.07.2010 | 15:20
Danke für Ihre schnelle Antwort.
Nach dem Durchlesen habe ich komplett das Vertrauen in unser Rechtssystem verloren.
Die Anzeige wegen unterlassener Unterhaltspflicht (Straftat) wird fallengelassen, weil er zuviele Schulden hat, was mit dem Kind ist ist egal.
Laut e.V, die erlogen ist, hat er nichts, daher auch keine Masse, Insolvenz würde meines Erachtens abgelehnt und ich würde die Kosten haben. Das die e.V. erlogen ist, interessiert den Gerichtsvollzieher auch nicht.
Er arbeitet schön schwarz, fährt mehrmals im Jahr in Urlaub, das Finanzamt interessiert das nach meiner Meldung auch nicht.
Den Titel kann ich ins Klo hängen, weil die Gerichtsvollzieher den Fall abgehakt haben nach der e.V.
Das Jugendamt kann nur Briefe schreiben, sonst nichts.
Ich kann nur hoffen, das wenigstens die Gewerbeaufsicht in Deutschland auf Zack ist und ihm das Gewerbe verbietet, das er als Arbeiter geregeltes Einkommen hat und wir pfänden können, aber da hilft ihm Vater Staat mit seinen Täterschutzgesetzen bestimmt auch noch.
Wie Verbrecher in Deutschland geschützt werden ist absolut Verachtenswert!!
Hab ich das in etwa so richtig zusammengefasst?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.07.2010 | 15:36
Sehr geehrter Fragesteller,
insgesamt muss man schon feststellen, dass ein Gläubiger bei unredlich agierenden Schuldnern nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten hat. Sie sollten versuchen Ihre Vollstreckungsmaßnahmen in der Geschäftstätigkeit des Schuldners zu platzieren, also seine Auftraggeber in Erfahrung bringen und seinen Vergütungsanspruch zu pfänden. Dies erhöht den Druck und trifft ihn in seinem Ruf. Vielleicht versprechen sich auch andere Gläubiger etwas von einer Insolvenz und Sie können die Kosten im Abweisungsfall auf mehrere Schultern verteilen.
Sie sollten jenfalls Ihren Titel weiterhin nutzen um Vollstreckungsmassnahmen auszubringen. Dies ist der kostengünstigste Weg permanenten Druck auszuüben.
Es tut mir leid Ihnen keine anderen Empfehlungen machen zu können.