Darf ich dies ohne Weiteres (weil ich die Bilder ja selbst gemacht habe), oder muss ich den jeweiligen Betreiber des Gartens um Erlaubnis bitten? Gibt es hier einen Unterschied, ob die Internetseite rein privat oder auch kommerziell genutzt wird?
Merkmale des Zoos/botanischen Gartens wie Logos, Plakate, Gebäude o.ä. sowie Personen sind auf den Bildern nicht zu erkennen. Die Einrichtungen sind für jeden gegen Eintritt zugänglich und soweit ich weiß staatlich getragen.
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Diese Antwort ist vom 20.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.07.2009 11:51:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 83
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die von Ihnen erstellten Fotografien sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerke bzw. nach § 72 UrhG als Lichtbild urheberrechtlich geschützt. Ihnen als Urheber steht grundsätzlich das ausschließliche Urheberrecht an den Fotografien zu. Sie dürfen diese u.a. grundsätzlich uneingeschränkt verbreiten (§ 16 UrhG), vervielfältigen (§ 17 UrhG) und im Internet öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG).
Lediglich, wenn die von Ihnen angefertigten Fotografien Rechte Dritter berühren, kann ggf. eine Zustimmung des betreffenden Dritten erforderlich sein.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Logos oder geschützte Marken Dritter mit abgebildet werden. Dann kann im Einzelfall bei der gewerblichen Verwendung der Fotografien die Zustimmung des Markeninhabers erforderlich sein. Fremde Logos oder Marken sind jedoch Ihren Angaben zufolge vorliegend nicht abgebildet.
Eine weitere Einschränkung halten §§ 22, 23 KUG bereit. Diese Vorschriften regeln das Recht einer natürlichen Person am eigenen Bild. Demnach bedarf die Veröffentlichung von Fotografien, die vordergründig andere Personen darstellen, und diese Personen nicht irgendwie in der Öffentlichkeit stehen, der Zustimmung der betreffenden Person. Ob eine solche Zustimmung erforderlich ist, ist im Einzelfall zu bestimmen.
Ein Recht am eigenen Bild für Tiere gibt es jedoch nicht.
Letztlich können noch fremde Urheberrechte eine Zustimmung erforderlich machen. Dies ist insbesondere bei der fotografischen Abbildung von Kunstwerken der Fall, da hier die Fotografie der Kunstwerke eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes darstellen kann. Auch dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
In der Regel werden jedoch „normale“ Zoo-Fotografien keine der vorgenannten Rechte verletzen, sodass diese auf einer eigenen Webseite dargestellt werden können.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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