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Hallo,
mein Sohn ist Student (23) und begehrt von seinem Vater Unterhalt. Der Vater meines Sohnes hat eine weitere Tochter (15) aus einer neuen Beziehung. Er lebt mit der Mutter des Kindes und der Tochter in einem Haushalt. Zur Unterhaltsberechnung für meinen Sohn fügte der Rechtsanwalt an, dass für die Tochter entsprechend des Einkommens des Vaters 426 EUR Unterhalt zu zahlen seien und damit der Selbstbehalt von 1.100 EUR des Vaters gegenüber meinem Sohn unterschritten wird.
Wir kommen aber damit nicht klar, dass der Anwalt zur Berechnung des Selbstbehaltes den Tabellenbetrag ansetzt und nicht den Zahlbetrag. Dann würde die Tochter nämlich nur 334 EUR (426-92) Unterhalt bekommen und es blieben beim Vater noch 32 EUR über dem Selbstbehalt, die er zur Unterhaltszahlung an meinen Sohn einsetzten könnte.
Kann mein Sohn diese 32 EUR fordern bzw. gibt es Urteile, die darauf abstellen, den Zahlbetrag und nicht den Tabellenbetrag zur Berechnung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigen Kindern anzusetzen? Wir haben bisher nur etwas gefunden, dass gegenüber Ehegatten die Zahlbeträge angesetzt werden.
Aber in unserem Fall geht es ja nicht um Ehegattenunterhalt, sondern um Volljährigenunterhalt.
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.03.2010 18:44:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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ich teile Ihre Auffassung, dass auch im Hinblick auf den Volljährigenunterhalt der Vorwegabzug in Form des Zahlbetrages zu erfolgen hat.
Sie haben bereits zutreffend auf die Urteile zum Ehegattenunterhalt hingewiesen. Die dazu ergangenen Begründungen sind auch auf den Volljährigenunterhalt zu beziehen, da der BGH ausgeführt hat, dass die Anrechnung des Zahlbetrages grundsätzlich bei nachrangigen Unterhaltsansprüchen vorzunehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 19:40:31
Danke für die Antwort. Sie fiel jedoch sehr kurz aus, was sicher an meinem Einsatz liegt. Mehr ist mir aber leider nicht möglich. Können Sie trotzdem bitte so freundlich sein und mir wenigstens mit einer Fundstelle weiterhelfen, die mir hilft, das von Ihnen Angeführte nachzuvollziehen. Ich kann aus den BGH-Ausführungen nicht entnehmen, dass es auch auf Volljährigenunterhalt anzuwenden wäre.
Vielen Dank!
Danke für die Antwort. Sie fiel jedoch sehr kurz aus, was sicher an meinem Einsatz liegt. Mehr ist mir aber leider nicht möglich. Können Sie trotzdem bitte so freundlich sein und mir wenigstens mit einer Fundstelle weiterhelfen, die mir hilft, das von Ihnen Angeführte nachzuvollziehen. Ich kann aus den BGH-Ausführungen nicht entnehmen, dass es auch auf Volljährigenunterhalt anzuwenden wäre.
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 21:04:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
es handelt sich um das Urteil des BGH vom Urteil 27. Mai 2009, Az.: XII ZR 78/08. Dort ist ausgeführt, dass der Vorwegabzug sich aus dem Regierungsentwurf zum Unterhaltsrecht folgern lässt. Dabei wird auf die geänderte Vorschrift des § 1612b BGB hingewiesen. Der BGH führt dazu aus, dass in der Entwurfsbegründung darauf hingewiesen ist, dass nach § 1612 b Abs 1 BGB n. F. ein Anteil für die nachrangigen Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht. Nach der neuen Fassung des § 1612b BGB stellt der zu berücksichtigende Teil des Kindergeldes eine Bedarfsdeckung dar. Der Bedarf des Kindes mindert sich daher um den zu berücksichtigenden Teil. Aus diesem Grund ist auch, wie in dem genannten Urteil ausgeführt, der Zahlbetrag in Abzug zu bringen. Wenn auch das Urteil den Ehegattenunterhalt betrifft, sind die obigen Ausführungen auf nachrangige Unterhaltsberechtigten zu übertragen; somit auch auf den Volljährigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
es handelt sich um das Urteil des BGH vom Urteil 27. Mai 2009, Az.: XII ZR 78/08. Dort ist ausgeführt, dass der Vorwegabzug sich aus dem Regierungsentwurf zum Unterhaltsrecht folgern lässt. Dabei wird auf die geänderte Vorschrift des § 1612b BGB hingewiesen. Der BGH führt dazu aus, dass in der Entwurfsbegründung darauf hingewiesen ist, dass nach § 1612 b Abs 1 BGB n. F. ein Anteil für die nachrangigen Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht. Nach der neuen Fassung des § 1612b BGB stellt der zu berücksichtigende Teil des Kindergeldes eine Bedarfsdeckung dar. Der Bedarf des Kindes mindert sich daher um den zu berücksichtigenden Teil. Aus diesem Grund ist auch, wie in dem genannten Urteil ausgeführt, der Zahlbetrag in Abzug zu bringen. Wenn auch das Urteil den Ehegattenunterhalt betrifft, sind die obigen Ausführungen auf nachrangige Unterhaltsberechtigten zu übertragen; somit auch auf den Volljährigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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