Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema Finanzamt.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
wir haben folgendes schwerwiegendes Problem.
Über mehrere Jahre in eine gute, aber illegale Kapitalanlage investiert. Nun hatte der Finanzberater einen tödlichen Autounfall. Wir haben bei ihm noch drei offene Auszahlungen die sich ingesamt mit Zinsen auf ca. 30.000 Euro belaufen und 11/2011, 05/2012, 09/2013 fällig wären. Das Geld sollte zur Aufbesserung der späteren Pension dienen.
Über Kontakt mit der hinterbliebenen Ehefrau, die von alledem keine Ahnung hatte, ist sie mit ihrem Sohn an sämtliche Daten aller Anleger rangekommen, hat auch alle Verträge gefunden. Daraufhin hat sie einen Anwalt eingeschaltet, der ihr angesichts der Summen aller Anleger geraten hat das Erbe auszuschlagen, was sie auch tat und somit ihr Haus verliert. Über den Mittelsmann zwischen dem Finanzberater und der Anlagebank konnte nichts ausfindig gemacht werden. Auch über das Geldinstitut kann nur spekuliert werden. Einer der Anleger hat bereits einen Anwalt eingeschaltet.
Rückwirkend auf 10 Steuerjahre gerechnet dürften es bei uns 5000 Euro an Steuerhinterziehung sein. Nun unsere Fragen:
1. Ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt sinnvoll oder besser nicht?
2. Welches Strafmaß ist bei Selbstanzeige zu erwarten? (Bremen)
3. Was könnte auf uns zukommen, wenn wir uns nicht selbst anzeigen?
4. Muß mein Mann als Beamter mit einem Diziplinarverfahren rechnen und was könnte das für Auswirkungen haben?
5. In welchem Fall sollten wir einen Anwalt nehmen?
6. Haben wir überhaupt Chancen trotz Vertrag und abgelehntem Erbe etwas von unseren 30.000 Euro wieder zu bekommen? Die Eltern betrifft deren Verlust von 20.000 Euro, ob der kleinen Rente noch viel härter.
7. Wenn Anwalt, sollten wir uns mit anderen Anlegern/Eltern zusammen tun und einen gemeinsamen Anwalt nehmen, wirksamer und evtl. kostensparender?
Vielen Dank für ihre Antworten.
Antwort geschrieben am 04.04.2011 18:39:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 209
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ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten, zur besseren Übersichtlichkeit habe ich den Antworten jeweils Ihre Fragen vorangestellt:
1. Ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt sinnvoll oder besser nicht?
Eine Selbstanzeige ist immer dann sinnvoll, wenn das FA von dem Sachverhalt noch keine Kenntnis hat und vor allem die zu erwartenden Steuernachzahlungen in einer Summe gezahlt werden können, da nur dann die Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung hat.Innerhalb der Selbstanzeige muss aber explizit angegeben werden, welche Einkünfte nicht angegeben worden sind, im Zweifel sind diese mit einem Sicherheitszuschlag höher zu schätzen, da ansonsten in dieser Höhe oder ggf. vollständig die strafbefreiende Wirkung entfällt.
2. Welches Strafmaß ist bei Selbstanzeige zu erwarten? (Bremen)
Sofern die Selbstanzeige den oben genannten Bedingungen Rechnung trägt und die nachträgliche Steuerlast in einer Summe beglichen wird entfällt eine Strafbarkeit, daher dann auch kein Strafmaß. Sollte die Selbstanzeige nicht wirksam sein oder der Sachverhalt anders bekannt werden drohen hohe Geldstrafen. Früher gab es nach OFD-Bezirken geordnete Listen an denen man sich orientieren konnte, diese sind mittlerweile veraltet und meiner Erfahrung nach nicht mehr eins zu eins zu übertragen, bei einem Steuerschaden von 5000,00 € gehe ich von mindestens 60 Tagessätzen bis hin zu 90 Tagessätzen aus.
3. Was könnte auf uns zukommen, wenn wir uns nicht selbst anzeigen?
Siehe Antwort zu 2. mit dem Hinweis, dass vorliegend erstmal der steuerstrafrechtlich relevante Teil bestimmt werden müsste. Eine "illegale" Anlage an sich gibt es steuerlich nicht, ich gehe davon aus, dass Sie die Zinsen nicht versteuert haben, sollten auch die zugeführten Beträge nicht versteuert worden sein, kann dies die Summe der hinterzogenen Steuern natürlich auch noch erhöhen, damit auch die rechtlichen Folgen.
4. Muß mein Mann als Beamter mit einem Diziplinarverfahren rechnen und was könnte das für Auswirkungen haben?
Nach §125c BRRG kann das FA den Dienstherren Ihres Mannes informieren über den Sachverhalt, diese entscheiden dann ob es dienstrechtlicher Maßnahmen bedarf. Die Mitteilung kann, muss aber nicht, auch im Falle einer Selbstanzeige erfolgen.
5. In welchem Fall sollten wir einen Anwalt nehmen?
In jedem Fall. Die Erstellung der Selbstanzeige erfordert hohe Kompetenz und kann von einem Laien nur mit erheblichen Risiken erstellt werden. Zudem erscheint wegen des Gesamtsachverhaltes eine Einschaltung eines Rechtsanwaltes sowieso geboten, da es nicht nur steuerstrafrechtlich sondern auch erbrechtliche und bankenrechtliche Bezüge zu klären gilt.
6. Haben wir überhaupt Chancen trotz Vertrag und abgelehntem Erbe etwas von unseren 30.000 Euro wieder zu bekommen? Die Eltern betrifft deren Verlust von 20.000 Euro, ob der kleinen Rente noch viel härter.
Es müsste zunächst geprüft werden welche vertraglichen Verhältnisse bestehen, ob bspw. ein direkter Anspruch gegen das Anlageinstitut besteht oder ob der Finanzmakler im eigenen Namen angelegt hat. Sollte letzteres der Fall sein müsste geprüft werden, wer nach der Ehefrau nun als Erbe in Betracht kommt um den Schaden gegen diese Person geltend zu machen bzw. im schlimmsten aller Fälle im Falle einer Nachlassinsolvenz zumindest einen Teil zurückzuerhalten.
7. Wenn Anwalt, sollten wir uns mit anderen Anlegern/Eltern zusammen tun und einen gemeinsamen Anwalt nehmen, wirksamer und evtl. kostensparender?
Grundsätzlich kann eine Kostenersparnis eintreten wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen. Allerdings besteht für diesen immer die Gefahr einer Interessenkollision und Sie sollten auch beachten, dass hinsichtlich der Realisierung von Geldbeträgen die anderen Personen eher Ihre "Feinde" als "Freunde" sind, zumindest dann, wenn nicht genügend Geld vorhanden ist.
Gerne stehe auch ich Ihnen für eine Vertretung zur Verfügung. Um einen unverbindlichen Überblick über die Kosten zu erhalten können Sie mich gerne unter Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de kontaktieren.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
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Tel. 0761/2967880
Fax 0761/29678810
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