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Frage geschrieben am 14.01.2012 14:37:34

Selbständiger: Rückwirkende Festlegung der Beiträge im ersten Versicherungsjahr

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 427
Hallo,

Start der Selbständigkeit im Jahr 2009 ab September, zuvor Angestellter. Die TK hat nun das gesamte Jahr 2009 als Berechnungsgrundlage herangezogen, in welchem das Gehalt aus dem Angestelltenarbeitsverhältnis, die Abfindung, der Gründungszuschuß und vier Monate Einkünfte aus der Selbständigkeit zusammenkommen. Der Hinweis, dass die Einkünfte aus der Selbständigkeit deutlich unter dem vorigen Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis liegen, wurden von der TK ignoriert und stur nach den Richtlinien durchgezogen. Es kommt eine logischerweise dementsprechend hohe Nachzahlung hierbei raus. Kann ich gegen die falsche Berechnungsgrundlage aus 2009 für die Jahre 2010 und 2011 vorgehen?


Antwort geschrieben am 14.01.2012 15:22:50
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Zunächst einmal zu Ihrer Frage:

Nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB darf eine Anpassung der Höhe der Beiträge an einer verminderte Einkommenssituation erst zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides folgenden Monats vorgenommen werden (BSG Urt v 2. 9. 2009 = B 12 KR 21/08 R). Dies bedeutet, dass Sie eine Reduzierung für 2010 und 2011 erst nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerbescheide geltend machen können.

Was die Beitragskalkulation angeht, sei am Rande folgendes gesagt:

Nach § 5 der beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes, die das Thema iVm § 240 SGB V regeln, darf der Zuschuss der AA nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser die Summe von 300 € übersteigt. Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen. Dies bedeutet, dass das Arbeitseinkommen nicht zu berücksichtigen wäre, da diese vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgte.

Die Abfindung darf aber zum Teil herangezogen werden (zu 4/12).

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, werden Sie dann die Festsetzung leider nicht angreifen können. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Bescheid anhand der Einkommensverhältnisse konkret prüfen lassen, um ggf. Widerspruch einlegen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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