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Selbständig trotz Insolvenz


21.04.2010 08:45 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Hallo,
ich bin seit 4 Jahren in der Wohlverhaltensperiode. Bis Juli 2009 habe ich gearbeitet und befinde mich seitdem in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Die Elternzeit läuft jetzt drei Jahre. Diese Zeit möchte ich jetzt nutzen, mich selbständig zu machen.
Die Wohlverhaltensperiode endet Mitte 2012.
Es ist auch schon alles in die Wege geleitet, sowohl wie sich das alles finanziert (ist eine Dienstleistung und nicht mit hohen Kosten verbunden) als auch wie der Ablauf ist.
Eine Rückkehr in meine vorherige Tätigkeit ist ausgeschlossen, weil ich mein Baby nicht mit zur Arbeit nehmen kann - bei der Selbständigkeit aber schon. Gleichzeit wird diese Selbständigkeit eine maximale Beschäftigung von 5-8 Stunden pro Woche betragen.
Wie berechnet man hier jetzt die Pfändungsgrenze? wird das vom Gewinn abhängig gemacht?
Auf was muss ich während dieser Zeit achten, welche Info benötige mein Insolvenzverwalter, was ist wichtig?
Freue mich auf Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 342 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenz
21.04.2010 | 09:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Bei einer selbstständigen Tätigkeit während der Wohlverhaltensperiode richtet sich die Abführungspflicht an die Insolvenzmasse nach § 295 II InsO. D.h. es wird fiktiv danach bemessen, was Sie an pfändbarem Einkommen verdienen würden, wenn Sie nach dem bisherigen Lebenslauf und Ihrer Ausbildung eine angemessene unselbstständige Tätigkeit ausüben würden.

Nicht erst während dieser Zeit, sondern bereits vorab sollten Sie darauf achten, dies mit dem Insolvenzverwalter, -gericht und den Gläubigern insoweit abzustimmen, dass Sie vorab wissen, welcher Betrag an die Insolvenzmasse abzuführen ist; bzw. ob dies Ihnen aufgrund des geplanten Gewinns überhaupt möglich ist. Anderenfalls riskieren Sie einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des § 295 InsO, welcher nach § 296 InsO auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.


Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
Rechtsanwalt









Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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