Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 475 weitere Antworten zum Thema Elternzeit.
Ich möchte als berufstätiger Vater am 15.03.2012 2 Monate Elternzeit antreten (15.03. - 14.05.2012).
Den Antrag hierfür werde ich, sobald im Kündigungsschutz (8 Wochen vor Antritt) in den kommenden Tagen bei meinem Arbeitgeber einreichen. Das ich dies spätestens bis 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit getan haben muss, ist mir bewusst.
Parallel befinde ich mich momentan in sehr aussichtsreichen Bewerbungsgesprächen. In meiner derzeitigen Firma ist für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende vereinbart.
Meine Frage: Kann eine eigene Kündigung einen eingereichten und ggf. vom Arbeitgeber schon genehmigten Antrag auf Elternzeit aufheben? Hintergrund: Wenn ich im Februar kündigen würde, wäre mein Arbeitsverhältnis eigentlich zu Ende April beendet. Meine eingereichte und ggf. bereits genehmigter Elternzeit würde aber bis zum 14.05.2012 gehen. Ich möchte vermeiden, dass, falls es wirklich in den nächsten Wochen zu einem neuen Anstellungsverhältnis kommen könnte, ich mir diese Chance verbaue, weil ich aufgrund der Elternzeit nicht vor 31.05.2012 aus meinem Arbeitsvertrag raus komme (bei Kündigung Anfang März).
Antwort geschrieben am 10.01.2012 12:35:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter-Thomas Götz
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 02333/833388, Fax: 02333/833389
Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Versicherungsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie können während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich unter Einhaltung Ihrer Kündigungsfrist kündigen. Alternativ können Sie das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber beenden.
Sie sind durch den Antrag auf Elternzeit nicht bis zum Ende der Elternzeit an das Arbeitsverhältnis gebunden. § 19 BEEG ist insoweit missverständlich. Dort wird dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht gewährt, dass ein Arbeitnehmer in jedem Fall auch bei an sich längerer Bindung unter Einhaltung der Frist zum Ende der Elternzeit kündigen kann. Diese Vorschrift schließt allerdings eine vorherige Kündigung bei einer kürzeren arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2012 13:43:07
Sehr geehrter Herr Götz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicher zu gehen, dass ich Sie richtig verstanden habe:
"Das Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Elternzeitende ist eine Option für Personen, die grundsätzlich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben?
In meinem persönlichen Fall kann ich jederzeit von meiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende Gebrauch machen (also während der Elternzeit Antragsgenehmigungsphase, Nach erteilter Genehmigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber, und auch während der Elternzeit selbst)?"
Sehr geehrter Herr Götz,
vielen Dank für Ihre Antwort. Um sicher zu gehen, dass ich Sie richtig verstanden habe:
"Das Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Elternzeitende ist eine Option für Personen, die grundsätzlich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben?
In meinem persönlichen Fall kann ich jederzeit von meiner vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende Gebrauch machen (also während der Elternzeit Antragsgenehmigungsphase, Nach erteilter Genehmigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber, und auch während der Elternzeit selbst)?"
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2012 14:21:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben mich richtig verstanden. Ihrem Vorhaben steht nichts im Weg. Ich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihrer Bewerbung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben mich richtig verstanden. Ihrem Vorhaben steht nichts im Weg. Ich wünsche Ihnen Erfolg bei Ihrer Bewerbung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
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