meine Wohnung ist schimmelbelastet und der Vermieter trotz Mitkürzung nicht zur Lösung des Problems bereit. Ich habe mich daher an den Deutschen Mieterbund gewandt, der mich in der Sache unterstützen wird - als Mietglied habe ich eine entsprechende Rechtsschutzversicherung. Ein Rechtswalt des Mieterbundes hat beim zuständigen Gericht einen Antrag auf ein selbständiges Beweissicherungsverfahren gestellt. Das Problem: Der Richter trifft keine Entscheidung. Der Antrag liegt inzwischen schon seit Januar auf seinem Tisch. Auf meine inzwischen ungeduldige Nachfrage erklärte der Rechtsanwalt, er könne im Moment nichts machen, wir müssten die Entscheidung des Richters eben abwarten. Ich kann mich damit nur schwer zufrieden geben. Es muss doch möglich sein, diesen Mann zur Arbeit zu bewegen. Wenn es wirklich keine Interventionsmöglichkeit gibt, würde das im schlimmsten Fall bedeuten, dass ein Richter durch Nichtstun die Verfolgung von Unrecht verhindern kann.
Meine konkrete Frage: Welche Interventionsmöglichkeiten gibt es, wenn ein Richter eine Entscheidung, die er zu treffen aufgefordert ist (hier: Entscheidung über den Antrag auf das selbständige Beweissicherungsverfahren), in einer angemessenen Zeit nicht trifft?
Antwort geschrieben am 07.04.2011 21:40:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Grunde genommen, können Sie in der Tat nichts machen.
Wie Ihr Anwalt Ihnen schon gesagt hat, können Sie nur abwarten.
Einzig und allein kann hier eine Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) beim Direktor des Amtsgerichts gegen den Richter Ihres Verfahrens eingelegt werden.
Einen gesetzlichen Niederschlag findet diese Untätigkeitsbeschwerde nicht.
Daher muss Ihr Anwalt Beschwerde gerichtet auf die Untätigkeit einlegen – aber das wird er schon selbst wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2011 21:44:53
Sehr geehrter Herr Schwerin,
nehmen wir an, eine Untätigkeitsbeschwerde wird vorgetragen: Der Richter wird es wahrscheinlich nicht besonders lustig finden, zu seinem Direktor zitiert zu werden. Es steht zu befürchten, dass dies Auswirkungen auf ein möglicherweise in der Sache noch zu sprechendes Urteil hat. Gibt es die Möglichkeit, das Problem bei einem anderen Richter vorzutragen oder im Zuge der Untätigkeitsbeschwerde einen "Richterwechsel" herbeizuführen/zu beantragen?
Sehr geehrter Herr Schwerin,
nehmen wir an, eine Untätigkeitsbeschwerde wird vorgetragen: Der Richter wird es wahrscheinlich nicht besonders lustig finden, zu seinem Direktor zitiert zu werden. Es steht zu befürchten, dass dies Auswirkungen auf ein möglicherweise in der Sache noch zu sprechendes Urteil hat. Gibt es die Möglichkeit, das Problem bei einem anderen Richter vorzutragen oder im Zuge der Untätigkeitsbeschwerde einen "Richterwechsel" herbeizuführen/zu beantragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 21:47:33
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich soll der Richter sich davon natürlich nicht in seiner Entscheidung beeinflussen lassen.
Nach dem Gesetz ist der Richter unabhängig und soll objektiv entscheiden.
Allerdings sieht die Realität oft anders aus.
Daher muss dann in Ihrem Fall erwogen werden, die Untätigkeitsbeschwerde in Kombination mit einem Befangenheitsantrag zu stellen.
Nur so kann ein Richterwechsel herbeigeführt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich soll der Richter sich davon natürlich nicht in seiner Entscheidung beeinflussen lassen.
Nach dem Gesetz ist der Richter unabhängig und soll objektiv entscheiden.
Allerdings sieht die Realität oft anders aus.
Daher muss dann in Ihrem Fall erwogen werden, die Untätigkeitsbeschwerde in Kombination mit einem Befangenheitsantrag zu stellen.
Nur so kann ein Richterwechsel herbeigeführt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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