Seit acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
| 02.11.2008 10:53
| Preis:
***,00 € |
Ausländerrecht
Beantwortet von
Hallo,
ich komme aus Bulgarien. Im 2001 bin ich nach Deutschland eingereist und habe Doktorarbeit gemacht (im 2004 habe ich promoviert). In dieser Zeitraum verfügte ich über arbeitsvertragsverbundene Bewiligung. Im 2005 wurde mir unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Ich wollte bei den Ausländerbehörden (in Freising) Einbürgerungsantrag stellen und wurde mir erklärt, dass die achtjährige Frist ab 2005 lief. Meine Frage ist, gehört nicht der Zeitraum von 2001bis 2004 zu "acht Jahren gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland".
Vielen Dank im voraus.
Mit herzlichen Grüßen!
02.11.2008 | 12:35
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG vermittelt Ausländern, die rechtmäßig seit acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unter den weiter genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung. Auch Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder einer Promotion in Deutschland aufgehalten haben, haben rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Der Wortlaut der Vorschrift gibt Ihnen also recht.
Trotzdem stellen sich verschiedene Ausländerbehörden auf den Standpunkt, dass Studienaufenthalte in die Berechnung der Acht-Jahres-Frist nicht mit einbezogen werden dürften. Die Begründung ist, dass Studienaufenthalte nicht dazu dienen sollten, eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts des betreffenden Ausländers in Deutschland herbeizuführen, also sich auch bei einer Einbürgerung nicht positiv auswirken dürften.
Jedoch geben der Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG und auch die Gesetzesmaterialien und Verwaltungsanweisungen für diese Auffassung der Ausländerbehörden nichts her. Notwendig ist allein, dass der Ausländer in dem Zeitpunkt, zu dem er die Einbürgerung begehrt, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die nicht Studienzwecken dient; damit ist den Besonderheiten eines Studienaufenthalts in Deutschland Genüge getan. Darüber hinaus zu fordern, dass der Ausländer auch die vergangenen acht Jahre keine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besessen haben darf, schießt über das Ziel hinaus und ist weder vom Gesetzeswortlaut noch vom Sinn des Gesetzes gedeckt.
Sie sollten daher Ihr Einbürgerungsbegehren weiter verfolgen. Sollten Sie hierbei anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gern an mich wenden.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
03.11.2008 | 10:34
Und was kann ich praktisch unternehmen wenn der Ausländerbehörde besteht darauf dass der achtjährige Frist ab 2005 läuft...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.11.2008 | 21:33
Dann können Sie fordern, dass über Ihren Antrag entschieden wird - wenn auch negativ - und gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Auf diese Weise können Sie die Haltung der Ausländerbehörde schließlich gerichtlich auf den Prüfstand stellen. Wie die Gerichte über Ihren Fall entscheiden werden, vermag ich nicht sicher vorauszusagen, veröffentlichte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es meines Wissens nach bislang nicht. Wie oben dargestellt wären Ihre Chancen aber sehr gut.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)