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Frage geschrieben am 30.04.2011 02:18:45

Sehr komplexe Situation . Wie hoch Wahrscheinlichkeit einer Anzeige?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1644
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag. Ich habe hier folgende rechtliche Frage und bitte um eine Antwort :

Eine Bekannte von mir hat über das Auktionhaus www.gesext.de Auktionen eingestellt, wo sie für Sex mit anderen Männer schläft. Die Auktionen wurden mit 50% angezahlt von den Ersteigerer. Ein Treffen sollte innerhalb von ein paar Wochen stattfinden. Nun möchte meine Bekannte dies aber nicht mehr machen, hat das Geld jedoch schon ausgegeben.

Meine Frage nun. Der Käufer kennt außer den Bankdaten nichts vom Verkäufer. Macht sich der Käufer strafbar wenn er eine Auktion ersteigert nach deutschem Recht wegen illegaler Prostitution und wie hoch schätzen sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass ein solcher Käufer eine Strafanzeige wegen Betruges bei der Polizei stellt weil meine Bekannte nicht mit Ihm geschlafen hat?

Ich würde sie bitten, mir auch eine Auskunft zu erteilen, um welche Pragraphen es sich handelt, und was man dem Käufer schreiben kann in der Form sollte es nicht erlaubt sein. Ich weiß dass sie keine genaue Einschätzung treffen können, würde jedoch aus juristischer Sicht gerne wissen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige wäre und ob diese beweisbar wäre von der Gegenseite.

Da ich nicht sehr viel Geld habe, kann ich nur 20,00 Euro ausloben.


Antwort geschrieben am 30.04.2011 06:58:03
Rechtsanwalt Marc Uppenkamp
Bergstr. 33, 24939 Flensburg, Tel: 0461-66012992, Fax: 0461-66012993
Strafrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:

Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich nicht mehr illegal. Es kommt nach Ihrer Schilderung daher allerhöchstens Steuerhinterziehung in Betracht, da Ihre Bekannte die Einnahmen versteuern muss. Auch müsste sie grundsätzlich ein Gewerbe anmelden.

Der Käufer hätte sich hier nur wegen Beihilfe strafbar machen können. Dazu müsste er aber gewusst haben, dass die Einnahmen nicht versteuert werden und dies ist eher nicht anzunehmen oder zumindest nicht zu beweisen.

Sollte er Ihre Bekannte aber nun zum Sex zwingen wollen, so würde er sich unter bestimmten Umständen durchaus nach § 177 StGB strafbar machen.

Die Wahrscheinlichkeit einer Anzeige lässt sich schwer abschätzen. Dies hängt von der Höhe des finanziellen Schadens und der Lebenssituation des Käufers ab. Vielen Menschen wäre eine solche Situation zu peinlich, um eine Anzeige zu erstatten. Manche sind zudem noch verheiratet. Aber je höher der Schaden ist, desto größer ist der Anreiz Anzeige zu erstatten. Ohne genaue Hintergrundkenntnisse des Käufers kann man also nur spekulieren.

Sollte er sich allerdings zu einer Anzeige hinreißen lassen, so hat er gute Chancen, dass Ihre Bekannte als Täterin ermittelt wird. Zum einen kann die Staatsanwaltschaft sich die Kontaktdaten von der Internetplattform beschaffen und zum anderen lassen sich über die Kontodaten problemlos die Angaben zum Kontoinhaber ermitteln. Sofern dies Ihre Bekannte ist, dürfte es für sie sehr schwer werden zu beweisen, dass sie nicht die Verkäuferin ist.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Rückfragen bestehen, so benutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion.
Ferner bitte ich darum, dass Sie die Bewertungsfunktion benutzen. Dies macht die Plattform transparanter und ermöglicht anderen Fragestellern eine bessere Einschätzung und Auswahl.

Ich weise darauf hin, dass meine Antwort aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben lediglich eine erste rechtliche Einschätzung darstellt. Bereits leichte Abweichungen im Sachverhalt können zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2012 03:50:10

Hallo,

mittlerweile macht der Käufer eine Forderung in Höhe von knapp 427 Euro geltend. Ich habe im Dezember 250 Euro anbezahlt, da er mit einer Strafanzeige gedroht hat. Seit dem haben wir von seinem Anwalts nicht mehr gehört. Sollen wir jetzt die restlichen 187 Euro zahlen oder einfach abwarten, bis er sich wieder meldet.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.01.2012 18:58:51

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Die 187 €, die nunmehr zusätzlich verlangt werden, dürften die Rechtsanwaltsgebühren darstellen. Da Ihre Bekannte selbstverständlich das erhaltene Geld zurückzahlen muss und auch entsprechend aufgefordert worden ist, befindet sie sich im Verzug und ist daher auch verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zwar ist nunmehr die Hauptforderung erledigt, jedoch lassen sich die Rechtsanwaltskosten auch gerichtlich durchsetzen, sodass ich im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wenig Erfolgsaussichten für Ihre Bekannte sehe. Um eine Zahlung wird Ihre Bekannte daher wohl kaum herumkommen.

Mit freundlichen Grüßen
Marc Uppenkamp
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sehr komplexe Situation . Wie hoch Wahrscheinlichkeit einer Anzeige? | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-05-05
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