Der Fehlbetrag entstand, da die Gemeinde jetzt festgestellt hat, dass mein Gehalt als Personensorgeberechtigter f.d. Berechnung mit herangezogen werden muss.
zur Sache:
Meine Tochter lebt im Haushalt ihrer Mutter. Die Mutter und ich führen getrennte Haushalte, wir teilen uns beide das Sorgerecht. In der Satzung (Potsdam, PM) habe ich nun nachgelesen, dass die Sorgeberechtigten für den Kita-Beitrag aufkommen müssen. (berechnet werden)
Die Mutter hat 2008 einen Antrag auf Kita-Nutzung gestellt,- in diesem hat sie den 2ten Sorgeberechtigten (mich) nicht mit angegeben, da sie davon ausgegangen ist, dass nur im Haushalt des Kindes lebende Elternteile für die Bemessung des Kita-Beitrages herangezogen werden. Sie wurde im Amt auch nicht auf etwas anderes hingewiesen. Ich als Sorgeberchtigter wurde auch nie von der Gemeinde angeschrieben, mein Gehalt darzulegen oder anderweitig informiert. Frühere vorläufige Bescheide gingen alle an die Mutter.
Wer ist der Verursacher für die nicht gleich erhobenen Beiträge? Mutter/ Ich? Die Gemeinde sollte doch auch ohne Angabe im Kita-Antrag wissen, wer Sorgeberechtigt bzw. hätte die Mutter in diesem Punkt konkret nachgefragt werden müssen.
Welche Möglichkeiten habe ich, mich von den Nachzahlungsforderungen zu befreien?
Antwort geschrieben am 29.12.2011 20:19:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Ihre Fragen beantworte ich anhand Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Grundlage der von Ihnen genannten Elternbeitragsordung ist § 17 KitaG Brandenburg.
Sie sind als Sorgeberechtigter auch Schuldner der Elternbeiträge.
Eine Festsetzung ist im Rahmen der Festsetzungsfrist des Kommunalabgabengesetzes für Brandenburg (§ 12 Abs. 1 Nr. 4b) in Verbindung mit der Abgabenordnung (§ 169 Abs. 2, § 170 Abgabenordnung)innerhalb von vier Jahren ab Entstehung des Anspruchs möglich.
Unabhängig davon, wer Verursacher ist und ob die Mutter einen Fehler / unvollstädnige Angaben gemacht hat, besteht von Gesetzes wegen die Beitragspflicht von Anfang an.
Die Personensorgeberechtigten haften gemeinschaftlich.
Die Beiträge (2008-2010) sind noch nicht verjährt.
Die Festsetzungsfrist für die Beiträge 2008 verjährt frühestens Ende 2012.
Eine Befreiungsmöglichkeit von der Nachzahlung ist nicht ersichtlich.
Nutzen Sie bitte bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.12.2011 21:00:18
Hallo Herr Eichhorn,
Vielen Dank f.d. schnelle Bearbeitung. Mir wird klar, dass ich mich hätte besser informieren sollen. Mir ist aber nicht ersichtlich, wie ich mit einem Mal die "ohne mein Wissen" in 3 Jahren aufgelaufenen Beiträge zahlen muss(ich bin schließlich auch nicht Vertragspartner). Hat das Amt wirklich keinen Fehler gemacht womit der Bescheid anfechtbar ist?
- Informationspflicht Anfrage zu Einkommen an alle Sorgeberechtigten
- Abgleich Antrag mit Daten vom Jugendamt ect.
Vielen Dank,
Hallo Herr Eichhorn,
Vielen Dank f.d. schnelle Bearbeitung. Mir wird klar, dass ich mich hätte besser informieren sollen. Mir ist aber nicht ersichtlich, wie ich mit einem Mal die "ohne mein Wissen" in 3 Jahren aufgelaufenen Beiträge zahlen muss(ich bin schließlich auch nicht Vertragspartner). Hat das Amt wirklich keinen Fehler gemacht womit der Bescheid anfechtbar ist?
- Informationspflicht Anfrage zu Einkommen an alle Sorgeberechtigten
- Abgleich Antrag mit Daten vom Jugendamt ect.
Vielen Dank,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.12.2011 23:11:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Beiträge von Anfang an entstanden sind, sehe ich keine Möglichkeit gegen die späte Festsetzung/Geltendmachung erfolgreich vorzugehen.
Die Gemeinde muss keine eigenen Erkundigungen einholen.
Die Mutter hat hier über die Sorgerechts- und Einkommens-Verhältnisse getäuscht.
Dies ändert aber nichts an der Beitragspflicht der Sorgeberechtigten.
Den gleichen Bescheid wird auch die Mutter erhalten haben.
Wenn keine formalen und inhaltlichen Fehler vorliegen, ist der Bescheid berechtigt.
Dennoch haben Sie als Rechtsmittel den Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Beiträge von Anfang an entstanden sind, sehe ich keine Möglichkeit gegen die späte Festsetzung/Geltendmachung erfolgreich vorzugehen.
Die Gemeinde muss keine eigenen Erkundigungen einholen.
Die Mutter hat hier über die Sorgerechts- und Einkommens-Verhältnisse getäuscht.
Dies ändert aber nichts an der Beitragspflicht der Sorgeberechtigten.
Den gleichen Bescheid wird auch die Mutter erhalten haben.
Wenn keine formalen und inhaltlichen Fehler vorliegen, ist der Bescheid berechtigt.
Dennoch haben Sie als Rechtsmittel den Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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