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Frage geschrieben am 07.02.2012 19:07:26

Sehr gut dotiertes Anstellungsangebot kurz vor Ende der Wohlverhaltensphase

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 799
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Wohlverhaltensphase.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

Ich befinde mich im Restschuldbefreiungsverfahren einer Regelinsolvenz. Das Insolvenzverfahren wurde am 16.08.2006 eröffnet, die WVP endet also in etwa sechs Monaten.

Derzeit arbeite ich für die GmbH meiner Frau und beziehe ein Gehalt von 400,00 Euro/Monat (Minijob). Ich bin größtenteils für meinen vorherigen Arbeitgeber tätig, der mich jedoch nach einem Streit mit dem Treuhänder nicht weiter anstellen wollte.

Mir wurde nun ein Angebot eines neuen Arbeitgebers (AG mit über 10.000 Mitarbeitern) unterbreitet. Dieses Angebot enthält ein fixes Jahresgehalt von >70.000 Euro, einen erfolgsabhängigen Bonus und einen Dienstwagen. Die Arbeitsstelle bedeutet auch die Führung von mehr als 10 Mitarbeitern.

Der Arbeitgeber sieht keine Möglichkeit mich als Consultant über die GmbH meiner Frau zu buchen, da er Angst vor Scheinselbstständigkeit hat.

Ich möchte diese Stelle gerne annehmen. Jedoch sehe ich das Problem, dass ich viel zu wenig verfügbares Einkommen haben werde, um die Arbeitsstelle angemessen bekleiden zu können. Ich werde den Dienstwagen nicht nutzen können, da ich den rechnerischen Gehaltsanteil abführen müsste.

Wenn ich die Stelle jedoch nicht annehmen, ist dies - meiner Meinung nach - für mich und für die Insolvenzgläubiger die schlechteste Möglichkeit.

Vor diesem Hintergrund: Welche Vorgehen empfehlen Sie, damit ich für das Unternehmen mit möglichst wenig finanziellen Nachteilen tätig werden kann?

Leider hat mir der Arbeitgeber erst heute mitgeteilt, dass eine Mitarbeit als Consultant nicht möglich ist. Morgen führe ich jedoch mit der Geschäftsführung das finale Gespräch. Eine sehr zeitnahe Antwort wäre deshalb zwingend notwendig.

Vielen Dank und beste Grüße,
Ihr


Antwort geschrieben am 07.02.2012 20:57:43
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Zunächst möchte ich anmerken, dass die Bedenken Ihres potentiellen Arbeitgebers im Hinblick auf die Gefahr der Scheinselbständigkeit angesichts des zu vermutenden Arbeitsaufwandes, der anscheinend vorgegebenen Arbeitsbedingungen und der Risikoverteilung in Bezug auf das Angebot begründet erscheinen.

Es wäre zwar sicherlich vorteilhaft, wenn Sie bei selbständiger Tätigkeit einen sogenannten Deal mit dem Insolvenzverwalter in Bezug auf die Höhe des Pfändungsfreibetrages treffen könnten oder aber die Einnahmen ausschließlich der GmbH verbleiben könnten.

Ein höherer Pfändungsfreibetrag wird einem Angestellten hingegen nur auf Antrag beim Insolvenzgericht im Rahmen einer Härtefallregelung gewährt werden können. Regelmäßig gehen diese Anträge jedoch nicht durch.

Da aber die Beschäftigung als freier Mitarbeiter/Buchung als Consultant über die GmbH wohl seitens des potentiellen Arbeitgebers Ihren Angaben nach abgelehnt wird, sollten Sie diesen Nachteil im Rahmen des morgigen Gespräches zumindest aufzeigen. Gegebenenfalls ist der potentielle Arbeitgeber dann bereit, Ihnen zur Kompensation ein höheres Gehalt zu zahlen.

Im Rahmen der Gehaltsverhandlungen sollten Sie die aktuellen Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen. Hierbei gilt als grobe Faustformel, dass die Hälfte des Betrages über dem Pfändungsfreibetrag dem Arbeitnehmer als Anreiz verbleiben soll.

Die aktuelle Liste zu § 850c ZPO finden Sie unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/DE/Pfaendungsfreigrenzen_fuer_Arbeitseinkommen_2011.pdf?__blob=publicationFile

Zugrundegelegt wird hier immer das Nettoeinkommen. Maßgebend ist zudem Ihre Unterhaltspflicht. Aus der Tabelle können Sie insoweit genau entnehmen, welcher Freibetrag Ihnen verbleiben würde. Es würde Ihnen persönlich in jedem Falle auch nach Pfändung eines Teils Ihres Arbeitseinkommens noch ein erheblicher Teil (ca. die Hälfte!) über den Pfändungsfreigrenzen verbleiben.

Weiterhin bestünde die Option, dass Gehalt zu staffeln, sprich nach 6 Monaten (Ablauf der Probezeit) eine Gehaltserhöhung zu vereinbaren. Dann wäre bis zur Restschuldbefreiung überwiegend nur ein verhältnismäßig geringer Teil pfändbar. Allerdings würden Sie zunächst auch weniger Nettolohn erhalten.

Im Hinblick auf Ihre alsbald anstehende Restschuldbefreiung in ca. 6 Monaten erscheint es auch sachdienlich, im Arbeitsvertrag festzulegen, dass der Bonus erst mit Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird. Sofern die Bonuszahlung an einen speziellen Erfolg (z.B. Jahresumsatz) geknüpft ist, kann der Verwalter nicht auf Missbrauch kommen und diese Zahlungen gegebenenfalls pfänden. Die Bonuszahlung dürfte dann nicht pfändbar sein.

Bezüglich des Dienstwagens sollten Sie nachfragen, ob Ihnen alternativ ein Poolwagen zur Verfügung gestellt werden könnte. Diesen müssten Sie dann nicht versteuern mit der Folge, dass Ihr pfändbares Einkommen hierdurch nicht erhöht würde. Allerdings müssten Sie dann ein Fahrtenbuch führen.

Außerdem gilt zu berücksichtigen, dass Sie dazu angehalten sind, Ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erlangen. Daher sollten Sie das Ablehnen dieses Angebotes auch aus diesem Grunde schon gut überdenken.

Es ist schließlich zu bedenken, dass das pfändbare Arbeitseinkommen ja nur für noch ca. ein halbes Jahr Ihren Gläubigern zugutekommen wird. Nach der Restschuldbefreiung steht Ihnen das Gehalt dann alleine zu. Sicherlich und endlich werden Sie also alsbald aller Voraussicht nach in den Genuss kommen, ein gut dotiertes Gehalt für sich alleine ausbezahlt zu bekommen. M.E. ist das eine wirklich gute Perspektive.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Möglichkeiten verständlich aufzeigen. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion - auch per E-Mail - zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei den Verhandlungen morgen und hoffe, dass Sie eine interessante und gutbezahlte Arbeitsstelle angeboten bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2012 22:08:29

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Bitte erlauben Sie mir folgende Detailfragen:

- Sie schreiben von einem "Poolfahrzeug": Welche Anforderungen werden daran gestellt? Das Unternehmen betreibt meines Wissens nach keinen internen Fahrzeugpool, sondern stellt Mitarbeitern Fahrzeugen aus einem Bestand zur Verfügung, der auch an Kunden vermietet wird (Hauptgeschäft des Unternehmens).

- Sie schreiben vom Fahrtenbuch: Kann ich daraus schließen, dass die private Nutzung des Fahrzeuges dann nicht möglich wäre?

- Gibt es Entlohnungsmöglichkeiten, die nicht der Abführung unterliegen? (Besondere Zulagen?)

Vielen Dank und beste Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2012 23:02:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Poolfahrzeuge sind Autos, die bei Bedarf theoretisch von jedem genutzt werden können. Nur für Poolfahrzeuge, bei denen die private Nutzung untersagt ist, wird eine nicht erfolgte Privatnutzung nicht besteuert. Voraussetzung für die Besteuerung ist bereits, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Fahrzeug für Privatfahren überlassen wird. Explizit hat dieses der BFH nur für allgemeine Poolfahrzeuge entschieden.(BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08) Bei einer Einzelzuweisung ist die Rechtslage hingegen ungeklärt. Damit dürfen Sie im Falle eines Poolfahrzeuges keine Privatfahrten tätigen, könnten dieses aber zumindest für betriebliche Zwecke nutzen ohne einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Ein Poolfahrzeug hat dennoch gewisse Vorteile: Wenn einer der Nutzer das Auto zwecks Dienstreise am Abend vorher nach Hause nimmt, wäre das kein Fall einer besonderen Besteuerung - dann gilt diese Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Dienstreise. Für die gesamten Fahrten ist ein Fahrtenbuch zu führen, jeweils von demjenigen, der die Fahrt getätigt hat.

Das Finanzamt lässt eine Reihe von Leistungen zu, die Betriebe lohnsteuerfrei an ihre Mitarbeiter geben können. Dies können sein beispielsweise bestimmte Zuschläge, ein Tankgutschein, eine Fortbildung, ein Fitnessstudiogutschein oder ein Kindergartenzuschuss. Wichtig ist insbesondere bei Gutscheinen darauf zu achten, dass kein EUR-Betrag angegeben ist. Doch prüfen Finanzbehörden solche "Sparmodelle" sehr genau. Entnehmen Sie bitte eine Liste der Leistungen insbesondere zu den Zuschlägen dem Link bei der Handwerkskammer München: http://www.hwk-muenchen.de/74,0,659.html. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Dieses sollte gegebenenfalls abschließend mit einem Steuerberater geklärt werden.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für morgen.

Mit besten Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Sehr gut dotiertes Anstellungsangebot kurz vor Ende der Wohlverhaltensphase | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-02-08
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