Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema ZPO.
Bitte rufen Sie das veröffentlichte Urteil auf, es geht um §§ 185,186 ZPO und die Folgen!
http://openjur.de/u/31291.html
Das Urteil ist Basis meiner drei Fragen!
Wir unterstellen exakt die identische Sachlage, nur mit einem Unterschied!
Es wäre der Klägerin ein Fax -statt einer E-Mail zugegangen. Das Umfeld ist etwas anders.
Der Beklagte kündigte per Fax fristlos die Geschäftsverbindung aus wichtigem Grund. Die Klägerin setzte den Inhalt exakt so um. Das Fax war an die Geschäftsleitung der Klägerin gerichtet. Das Fax trug eine Fax-Nummer. Gemäß Urteil – sei der Beklagte ebenso nicht polizeilich gemeldet.
1. Nehmen wir an, das Gericht hätte der Klageschrift dieses recht bedeutende Fax entnehmen können. Es sei in der Klageschrift umfangreich behandelt und auch in Kopie als Anlage von der Klägerin vorgelegt worden. Hätte das Gericht nach Antrag, aber vor Verfügung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift, erst den Kläger auffordern müssen, die Anschrift über diese Faxnummer ausfindig zu machen? (wie es bei der E-Mail, siehe Urteil, geschehen ist!?)
2. Nehmen wir an, das Gericht hätte der Klageschrift dieses Fax nicht entnommen werden können. Dann hätte die Klägerin dem Gericht dies bei Antrag der öffentlichen Zustellung verschwiegen. Wie müsste dann ein Schadensersatz … (siehe Urteil) beantragt werden. Im Urteil steht hier etwas von § 823, 826 BGB. Ggf. Erklärung!? Ginge das über eine Aufrechnung?
In der Nachfrage werde ich noch eine zusätzliche Frage zur Verjährung zum Urteil stellen. Diese ist aber abhängig von der Beantwortung der Fragen 1 und 2.
Antwort geschrieben am 01.01.2011 19:28:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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1. Es müssen als Voraussetzung für die öffentliche Zustellung alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein, den Aufenthaltsort des Empfängers zu ermitteln. Wenn eine Faxnummer von Ihnen bekannt war, dann hätte über diese nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt werden können. Dieser Fall ist sicherlich entsprechend zu behandeln wie die aktenkundige Mobilfunknummer/E-Mail-Adresse aus dem OLG-Urteil. Damit wird auch in Ihrem Fall die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden sein. Sie können also noch Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen.
2. Eine erschlichene öffentliche Zustellung soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam sein. Wenn also in dem Fall die zweiwöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist, muss der Einspruch mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) verbunden werden.
Erst wenn die Wiedereinsetzung abgelehnt wird, müsste über eine Schadensersatzklage nachgedacht werden: Gegen das dann rechtskräftige Urteil kann gemäß § 826 BGB geklagt werden (sog. Durchbrechung der Rechtskraft). Die Voraussetzungen sind allerdings streng, insb. darf Ihnen selbst keine Nachlässigkeit bei der Prozessführung und dem Kläger muss ein sittenwidriges Verhalten vorwerfbar sein. Die unterbliebene Nachfrage über die Faxnummer wird allerdings für sich genommen noch nicht ausreichen, um Sittenwidrigkeit zu begründen.
Legen Sie also zunächst Einspruch ein (§§ 338 ff. ZPO), verbunden mit einem hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.01.2011 20:21:19
Im Urteil war die Sache verjährt. Dies bleibt als wahr unterstellt.
Leider ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wann und wie es der Beklagte gemacht hat, die Verjährungseinrede zu stellen.
Es reicht für den Einspruch und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die obengemachte Darstellung zur E-Mail/Fax, siehe Urteil.
Was ist aber, wenn er zusätlich den Antrag auf Einstellung der ZV stellen und damit Erfolg haben will?
Könnte er die Einstellung der ZV ALLEIN auf die Einrede der Verjährung stützen und damit ausschließlich seine Erfolgaussicht zur Haupsache begründen oder muss er trotzdem auf die behauptete Forderung eingehen?
Im Urteil war die Sache verjährt. Dies bleibt als wahr unterstellt.
Leider ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wann und wie es der Beklagte gemacht hat, die Verjährungseinrede zu stellen.
Es reicht für den Einspruch und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die obengemachte Darstellung zur E-Mail/Fax, siehe Urteil.
Was ist aber, wenn er zusätlich den Antrag auf Einstellung der ZV stellen und damit Erfolg haben will?
Könnte er die Einstellung der ZV ALLEIN auf die Einrede der Verjährung stützen und damit ausschließlich seine Erfolgaussicht zur Haupsache begründen oder muss er trotzdem auf die behauptete Forderung eingehen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.01.2011 20:59:33
Wenn Sie den Einspruch einlegen, müssen Sie auch weiterhin bzw. erstmalig die Klageabweisung beantragen. Begründen Sie den Klageabweisungsantrag dann mit der Verjährungseinrede.
Neben dem Einspruch können Sie auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 ZPO beantragen. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung, es sei denn, Sie können glaubhaft machen, dass Ihre Säumnis unverschuldet war. Dies müsste also mit dem Antrag begründet werden. Zuständig ist das Gericht, dass auch über den Einspruch entscheidet.
Die Verjährung spielt für die Einstellung der Zwangsvollstreckung keine Rolle.
Beim weiteren Vorgehen wünsche ich viel Erfolg! Ich würde allerdings dringend raten, dass Sie für die nötigen Anträge einen Anwalt hinzuziehen. Sie sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass Ihnen das Gericht alle erforderlichen Hinweise erteilt. Dazu ist es zwar verpflichtet, in der Praxis wird die Hinweispflicht aber oft vernachlässgt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Wenn Sie den Einspruch einlegen, müssen Sie auch weiterhin bzw. erstmalig die Klageabweisung beantragen. Begründen Sie den Klageabweisungsantrag dann mit der Verjährungseinrede.
Neben dem Einspruch können Sie auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 ZPO beantragen. Grundsätzlich erfolgt die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung, es sei denn, Sie können glaubhaft machen, dass Ihre Säumnis unverschuldet war. Dies müsste also mit dem Antrag begründet werden. Zuständig ist das Gericht, dass auch über den Einspruch entscheidet.
Die Verjährung spielt für die Einstellung der Zwangsvollstreckung keine Rolle.
Beim weiteren Vorgehen wünsche ich viel Erfolg! Ich würde allerdings dringend raten, dass Sie für die nötigen Anträge einen Anwalt hinzuziehen. Sie sollten sich nicht allein darauf verlassen, dass Ihnen das Gericht alle erforderlichen Hinweise erteilt. Dazu ist es zwar verpflichtet, in der Praxis wird die Hinweispflicht aber oft vernachlässgt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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