Frage geschrieben am 20.10.2009 00:07:00
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Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1072Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Von EINER Marke werden so vermutlich nicht mehr als 2 Taschen pro JAHR verkauft. Muss ich mich an die entsprechenden (auch amerikanische) Firmen wenden und sie um Erlaubnis fragen wegen des Namens?
Vielen Dank für einen Hinweis
kristinelli
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.10.2009 01:03:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3, 59174 Kamen, Tel: 02307/17062, Fax: 02307/236772
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internetrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 20
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zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die von Ihnen gestellte Frage beantwortet sich nach der Vorschrift des § 24 MarkenG. Gem. § 24 I MarkenG wird das Verbietungsrecht des Markeninhabers in Bezug auf die Benutzung einer Marke durch Dritte dann ausgeschlossen, wenn der Markeninhaber seine Marke im Inland in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich um bekannte und namhafte Sportartikelhersteller handelt. Demnach wäre das von Ihnen geplante Vorgehen grundsätzlich unproblematisch, soweit die Marken im Inland regelmäßig vertrieben werden, wovon ich ausgehe.
Allerdings ist hier § 24 II MarkenG einschlägig. Danach gilt der oben genannte Erschöpfungsgrundsatz nach § 24 I MarkenG nicht, wenn berechtigte Gründe für den Markeninhaber gegeben sind, dass Dritte die Marke benutzen. Dies ist, wie Sie dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen können, insbesondere dann der Fall, wenn der Zustand der Waren verändert oder verschlechtert wird. Durch die von Ihnen geplante Umarbeitung tritt eine Veränderung der Waren ein. Widersetzen sich die Sportartikelhersteller dieser Umgestaltung, drohen Ihnen leider kostspielige Abmahnungen sowie möglicherweise Schadensersatzansprüche.
Der BGH hat beispielsweise in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 entschieden (BGH GRUR 1996, 271), dass das Umfärben von Markenjeans durch Dritte eine grundlegende Veränderung des Originalzustandes darstellt und dem Markeninhaber ein berechtigtes Interesse daran zugebilligt, den Vertrieb des Produktes zu untersagen.
Ich kann Ihnen daher aus den oben genannten rechtlichen Gründen leider nicht raten, ohne Einwilligung der Markeninhaber, die von Ihnen umgestalteten Taschen zu verkaufen.
Es tut mir leid, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können, möchte Sie aber dennoch höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen. Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2009 21:27:11
Vielen Dank. Aufgrund Ihrer aufgeführten §§ bin ich eigentlich noch guter Dinge und möchte noch erklärend hinzufügen, dass bei mir weder Form noch Farbe noch Name in irgendeiner Weise verändert werden. Es kommen nur Gurte dran, und die Tasche wird nicht mehr - wie vorher - von SPORTLERN getragen, sondern mit diversem Kleinkram gefüllt und für den Ausgang von Mann und Frau benutzt (werden können).
IM GRUNDE GENOMMEN haben die Taschen durch mich ein verlängertes Leben, sie bleiben Tasche, werden nur anders getragen, und - was eigentlich NIRGENDS und NIE erwähnt wird - man macht für die Firmen noch kostenlos Werbung!
Im Normalfall würden die Taschen im Abfall enden. Vielleicht kann ich damit die Firmen überzeugen, zumal es ein SpassHobby ist, wie Sie an der Menge, die dabei rauskäme - mehr sind unmöglich -, sehen.
Vielleicht haben Sie noch einen Hinweis?
Vielen Dank. Aufgrund Ihrer aufgeführten §§ bin ich eigentlich noch guter Dinge und möchte noch erklärend hinzufügen, dass bei mir weder Form noch Farbe noch Name in irgendeiner Weise verändert werden. Es kommen nur Gurte dran, und die Tasche wird nicht mehr - wie vorher - von SPORTLERN getragen, sondern mit diversem Kleinkram gefüllt und für den Ausgang von Mann und Frau benutzt (werden können).
IM GRUNDE GENOMMEN haben die Taschen durch mich ein verlängertes Leben, sie bleiben Tasche, werden nur anders getragen, und - was eigentlich NIRGENDS und NIE erwähnt wird - man macht für die Firmen noch kostenlos Werbung!
Im Normalfall würden die Taschen im Abfall enden. Vielleicht kann ich damit die Firmen überzeugen, zumal es ein SpassHobby ist, wie Sie an der Menge, die dabei rauskäme - mehr sind unmöglich -, sehen.
Vielleicht haben Sie noch einen Hinweis?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.10.2009 10:02:25
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Man könnte natürlich hier grundsätzlich erwägen, ob aufgrund der wirklich nur minimalen Änderung (Anbringung eines Gurtes) überhaupt eine Veränderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, da dies möglicherweise nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Des Weiteren könnte man argumentieren, dass § 24 II MarkenG nicht nur die Herkunftsfunktion der Marke, sondern auch die Werbe- und Qualitätsfunktion der Marke schützen soll. Liegt daher eine nur unerhebliche Veränderung vor, so kann man annehmen, dass Herkunfts-, Werbe- und Qualitätsfunktion nicht beeinträchtigt werden.
Wollen Sie auf "Nummer sicher" gehen, so könnte eine Nachfrage
bei den entsprechenden Firmen nicht schaden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichsten Grüßen aus Kamen, NRW
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehme:
Man könnte natürlich hier grundsätzlich erwägen, ob aufgrund der wirklich nur minimalen Änderung (Anbringung eines Gurtes) überhaupt eine Veränderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, da dies möglicherweise nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.
Des Weiteren könnte man argumentieren, dass § 24 II MarkenG nicht nur die Herkunftsfunktion der Marke, sondern auch die Werbe- und Qualitätsfunktion der Marke schützen soll. Liegt daher eine nur unerhebliche Veränderung vor, so kann man annehmen, dass Herkunfts-, Werbe- und Qualitätsfunktion nicht beeinträchtigt werden.
Wollen Sie auf "Nummer sicher" gehen, so könnte eine Nachfrage
bei den entsprechenden Firmen nicht schaden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichsten Grüßen aus Kamen, NRW
Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
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