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Frage geschrieben am 18.02.2011 20:03:31

Schwiegermutter aus Russland nach Deutschland bringen

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1585
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

wir sind eine vierköpfige Familie von Spätaussiedlern aus Russland, wohnen schon seit 13 Jahren hier in Deutschland, haben alle eine Deutsche Staatsangehörigkeit. Die Eltern meiner Frau wohnen in Russland. Vor kurzem ist mein Schwiegervater verstorben, so dass meine Schwiegermutter jetzt allein ist. Sie hat auch keine Verwandten in näheren Umgebung, die sich um sie kümmer könnten. Sie ist schon 72 und bräuchte familiäre Unterstützung und Pflege (kein Pflegefall). Wir wollen sie jetzt zu uns holen. Sie ist nicht jüdischer Abstammung und hat auch keine deutschen Wurzeln, so dass diese Fälle für die Einreise nach Deutschland ausgeschlossen sind. Ich und meine Frau arbeiten beide, wohnen in einer 3 Zimmer Wohnung ca. 75 qm, ein Kind ist bereits ausgezogen und ist von uns finanziell unabhängig, das zweite will in näherer Zukunft ausziehen, studiert aber noch. So dass wir uns gedacht haben, dass die Schwiegermutter bei uns wohnen kann.

Welche Bedingungen müssen denn erfüllt sein, damit wir sie herbringen können? An welche Institutionen kann man sich in solchen Fällen wenden?
Hab auch noch gehört, dass seit 2007 die gesetzlichen Krankenkassen von Gesetzt aus verpflichtet sind auch ausländischen Bürger zu versichern. Trifft es auch in diesem Fall zu? (Die Beiträge zu der Krankenversicherung bezahlen selbstverständlich wir.) Wir sind auch der Meinung, dass wir eine weitere Person finanziell tragen können, so dass wir nicht auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Gibt es denn da irgendwelche Mindesteinkommensgrenzen, die erfüllt werden müssen, damit man eine Person aus dem Ausland einführen darf?

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns in diesem Fall weiterhelfen könnten.


Antwort geschrieben am 18.02.2011 20:59:57
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Welche Bedingungen müssen denn erfüllt sein, damit wir sie herbringen können?

Hier einschlägig ist § 28 Abs.... i.V.m. 36 Abs. 2 AufenthG: sonstigen Familienangehörigen kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

U.A. wird in der Vorschrift geregelt Fälle, in denen ein hier lebender Erwachsener seinen pflegebedürftigen Elternteil nachholen will, damit er ihn versorgen kann. Ist der Elternteil betreuungsbedürftig genug und kein im Heimatland lebender Angehöriger zur Betreuung und Pflege in der Lage, so liegt zwar ein außergewöhnlicher Härtefall vor. Der Nachzug kann jedoch am Fehlen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, §§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG, ggf. auch mangels Pflegeversicherung scheitern die regelmäßig nicht für neu einreisende Kranke abgeschlossen beziehungsweise finanziert werden können, oder die bereits vorhandene Krankheiten nicht abdecken.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte bezeichnet ungewöhnlich schwere, gerade durch die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles bedingte Nachteile und Schwierigkeiten, die durch den Nachzug nach Deutschland zu beheben sind, so dass die Versagung ausnahmsweise als "schlechthin unvertretbar" anzusehen ist. Zu prüfen ist daher, ob der Nachzugswillige ausschließlich durch den hier lebenden Familienangehörigen unterstützt werden kann. Zu verneinen ist die außergewöhnlich Härte insbesondere dann, wenn andere Familienangehörige oder, in Ausnahmefällen, eine sonstige, die Betreuung gewährleistende Person vorhanden sind oder dem hier Lebenden angesonnen werden kann, die Familieneinheit im Herkunftsland zu leben(Oberhäuser in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, § 36, Rn. 30).

Voraussetzung eines jeden Familiennachzugs auf Grundlage von § 36 Abs. 2 AufenthG ist das Vorliegen der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen gemäß §§ 5, 27 Abs. 1, Abs. 3 von denen nur zum Teil nach Ermessen - fehlende Sicherung des Lebensunterhalts abgewichen werden darf.

Beraten lassen können Sie von der Ausländerbehörde und auch von Rechtsanwälten.

Gibt es denn da irgendwelche Mindesteinkommensgrenzen, die erfüllt werden müssen, damit man eine Person aus dem Ausland einführen darf?

Der notwendige Lebensunterhalt richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen. Eine feste Untergrenze ist nicht vorgegeben. Sozialhilfesätze können als Indiz für die Bemessung herangezogen werden, sind aber nicht allein verbindlich.

Tatsächlich wenden Ausländerbehörden und Gerichte die Regelsätze nach dem SGB II (sog. Hatz 4) idR präzise an. Für die Ermittlung des erforderlichen Einkommens sind die Bedarfssätze nach dem SGB II zu Grunde zu legen, dh die einer Bedarfsgemeinschaft zustehenden Regelsätze zuzüglich der Kosten der angemessenen Unterkunft u. Heizung. Sie werden dies ggf. durch Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bekräftigen müssen.


Hab auch noch gehört, dass seit 2007 die gesetzlichen Krankenkassen von Gesetzt aus verpflichtet sind auch ausländischen Bürger zu versichern. Trifft es auch in diesem Fall zu? (Die Beiträge zu der Krankenversicherung bezahlen selbstverständlich wir.)

Leider nicht. Zwar sind Personen, die einen inländischen Wohnsitz haben und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Für Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder Staatsangehörige der Schweiz sind, ist jedoch neben dem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erforderlich, dass sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung von mehr als zwölf Monaten besitzen. Aber auch bei längerfristiger Aufenthaltserlaubnis und bei einer Niederlassungserlaubnis ist VersPflicht nach Abs 1 Nr 13 in der Regel ausgeschlossen, weil die Verpflichtung nach § 5 I Nr 1 AufenthG: Sicherung des Lebensunterhalt besteht (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 5 SGB V, Rn. 115).

Nach § 193 VVG sind jedoch private Krankenversicherungen verpflichtet, Menschen unabhängig von der Alter und Vorgeschichte mit sog. "Basistarif" zu versichern (sog. Kontrahierungszwang). Die Prämien liegen aber in mittleren 3stelligen Bereich.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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Schwiegermutter aus Russland nach Deutschland bringen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-23
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