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Bei einem nächtlichen Polizeieinsatz wurde ein Bekannter in seiner Wohnung von fünf Polizeibeamten überwältigt und verletzt sowie über eine habe Stunde lang in Handschellen festgenommen. Ihm wurde durch einen Kriminalbeamten mitgeteilt, dass er wegen Vergewaltigung festgenommen sei. Er soll am Abend des Vortages eine Frau vergewaltigt haben. Dieses konnte aber bereits bei ihm in der Wohnung widerlegt werden, da er den Abend zusammen mit seiner Freundin und Freunden durchgägig verbracht hat.
Da bei diesem Einsatz seine Eingangstür am Schloß erheblich beschädigt wurde sowie bei ihm ärtzliche Behandlungen am Knie sowie Schulter erfolgen mussten, meine Frage: Kann er die Beamten, die sich auch erst nach der Festnahme als Polizeibeamte zu erkennen gaben, wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Einbruch/Sachbeschädigung verklagen?
Der Vorwurf der Vergewaltigung soll noch vor Gericht gesondert verhandelt werden.
Besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.01.2009 08:13:52
ich danke für Ihre Anfrage und möchte diese auf Basis der vorgelegten Informationen beantworten. Bitte berücksichtigen Sie, daß eine abschließende rechtliche Einschätzung von der Sachverhaltsdarstellung abhängig ist und aus diesem Grunde nur vorläufig sein kann.
Grundsätzlich hat sich jedes polizeiliches oder sonstiges hoheitliches Handeln am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Dieses setzt zunächst voaus, daß eine grundlage für das hoheitliche Handeln gegeben war. Im vorliegenden Falle gründete sich die Ermittlungstätigkeit auf den Verdacht einer Straftat gemäß §177 StGB, so daß diese Voraussetzung gegeben war. Soweit Ihr Bekannter der Tat dringend verdächtig war, ist das polizeichliche Handeln zunächst gerechtfertigt. Allerdings sind die von Ihnen geschilderten Vorfälle der Polizeibeamten nicht gerechtfertiogt, soweit Ihr Bekannter den Polizeitbeamten ungehinderten Zugang zur Wohnung eingeräumt und sich der vorläufigen Festnahme nicht widersetzt hat. Dieses kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden.
Zusammengefasst kann ich festhalten, daß eine abschließende Aussage erst getroffen werden kann, soweit eine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfolgt ist. Gerne stehe ich Ihnen oder ggf. Ihrem bekannten für eine abschließende anwaltliche Beratung unter den u.a. Kontaktdaten zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
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