16.02.2011 | 01:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2009 -
II ZR 27/08) verweisen.
Nach der Rechtsprechung des BGH zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerwürfnisses mit einem Mitgeschäftsführer reicht es aus, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 -
II ZR 79/91,
ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Insoweit wäre der dargelegte Sachverhalt geeignet, den Mitgeschäftsführer abzuberufen aus wichtigem Grund.
Für die Abberufung der Geschäftsführer ist nach
§ 46 Nr 5 GmbHG als actus contrarius zur Bestellung ebenfalls grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. Neben dem Abberufungsbeschluss bedarf es wiederum einer entsprechenden Erklärung/Kundgabe gegenüber dem Geschäftsführer, die entfallen kann, wenn der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung anwesend ist. Anders als bei der Bestellung bedarf es einer Rechtshandlung des Geschäftsführers für das Wirksamerden der Abberufung, zB einer Zustimmung, nicht. Sehen die Satzung oder der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht eine Verknüpfung von Abberufung und
Kündigung des Anstellungsvertrages vor oder lässt sich dem Abberufungsbeschluss nicht durch Auslegung entnehmen, dass auch eine
Kündigung des Anstellungsverhältnisses gewollt war, umfasst die Abberufung im Zweifel nicht eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Diese ist gesondert zu beschließen und dem Geschäftsführer (idR durch Kündigung) mitzuteilen.
Auch bei der Abberufung entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit, sofern nicht in der Satzung etwas anderes vereinbart worden ist. Die Satzung kann grundsätzlich eine höhere Mehrheit und sogar Einstimmigkeit vorsehen. Ausgenommen ist hiervon zutreffender Weise nach hM die Abberufung aus wichtigem Grund, für die immer die einfache Mehrheit ausreichend ist und die auch in der Satzung nicht einem höheren Mehrheitserfordernis unterstellt werden kann (
BGHZ 86, 177, 179 =
NJW 1983, 938; WM 1984, 29; Scholz/Schmidt
GmbHG § 46 Rn 73; Ulmer/Habersack/Winter/Hüffer
GmbHG § 46 Rn 51). Dies leitet sich aus
§ 38 Abs 2 GmbHG und aus dem dem gesamten Verbandsrecht innewohnenden Grundsatz ab, dass jedes Rechtsverhältnis – zwingend – aus wichtigem Grund wieder beendet werden kann (sog Lösungsrecht aus wichtigem Grund, vgl Schindler Das Austrittsrecht in Kapitalgesellschaften, 1999, 47 f). Sieht die Satzung ein Sonderrecht auf Geschäftsführung vor, bedarf die Abberufung der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters (sofern sie nicht aus wichtigem Grund erfolgt) und der nach Gesetz oder Satzung geltenden satzungsändernden Mehrheit (Michalski/Römermann
GmbHG § 46 Rn 245).
Einem Stimmverbot unterliegt der betroffene Geschäftsführer nur, wenn die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt (BGHZ 34, 367, 371 = NJW 1961, 1299;
BGHZ 86, 177, 181f), nicht hingegen bei der einfachen Abberufung. Welche Form der Abberufung stattfinden soll, muss daher in der Ankündigung zur Tagesordnung genau bezeichnet sein. Umstritten ist lediglich die dogmatische Begründung des Stimmverbots bei der Abberufung aus wichtigem Grund. Genannt werden hierfür §
47 Abs 4 S 2,
1. Fall GmbHG, das Verbot des Richtens in eigener Sache oder das Prinzip, dass Maßnahmen aus wichtigem Grund nicht durch den Betroffenen mittels seiner eigenen Stimme verhindert werden dürfen. Letztlich kommen jedoch alle Auffassungen zum gleichen Ergebnis.
Das Vorliegen eines Stimmverbots bedeutet nicht, dass der betroffene Geschäftsführer als Gesellschafter nicht eingeladen werden muss; eine Abstimmung ohne Einladung des Geschäftsführers wäre in diesem Falle sogar wegen eines Einladungsmangels nichtig. Drohen in solchen Fällen in der Zeit zwischen der Einladung zur Gesellschafterversammlung und dem Tag der Versammlung rechtswidrige Handlungen des Geschäftsführers, sind einzelne Gesellschafter, aber auch die Gesellschaft selbst vertreten durch einen Mitgeschäftsführer berechtigt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Suspendierung des Geschäftsführers von seiner Amtsausübung bis zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung zu erwirken. Einen Verfügungsgrund wird man jedoch nur annehmen können, wenn aufgrund äußerer Umstände (zB wiederholt eigenmächtiges oder schädigendes Handeln) schwerwiegende Beeinträchtigungen des Gesellschaftsinteresses zu erwarten sind. Kann die Vertretungsmacht des Geschäftsführers schon dadurch beschränkt werden, dass ihm eine Einzelvertretungsbefugnis entzogen werden kann, ist dieser Entzug als milderes Mittel zu beantragen. Umgekehrt kann auch der Geschäftsführer, der nach seiner Meinung zu Unrecht aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft abberufen werden soll, unter bestimmten engen Voraussetzungen, die Beschlussfassung hierzu im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern.
56Ist der Abberufungsbeschluss nichtig, bleibt die Bestellung des Geschäftsführers unberührt. Da die wirksame Erklärung der Abberufung einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung oder des nach der Satzung zuständigen Organs voraussetzt, ist auch die Abberufungserklärung in einem solchen Falle unwirksam. Erst recht ist die Abberufungserklärung unwirksam, wenn ein vorangegangener Gesellschafterbeschluss vollständig fehlt oder diese nicht von einer hierzu bevollmächtigten Person erklärt worden ist.
Auch die Abberufung des Geschäftsführers ist zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen. Die Eintragung der Abberufung hat ebenso wie die Bestellung rein deklaratorischen Charakter.Zudem sollte der Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer noch unverzüglich fristlos und außerordentlich gekündigt werden.
Blockieren kann der Geschäftsführer die Abberufung als Geschäftsführer nur im Wege der Inanspruchnahme der Gerichte zb durch Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Dauer eines Prozesses ist unterschiedlich und hängt von den im Rahmen der Abberufung zu regelnden Punkten zwischen den Gesellschaftern/Geschäftsführer. Als Richtwert 1/2 bis 1 Jahr kann ein Prozess dauern.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen unter phermes1@gmx.de gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen