mein Bruder ist zu 50 % schwerbehindert (amtlich anerkannt), arbeitslos und sämtliche Leistungen sind ausgelaufen (kein Krankengeld mehr, kein Arbeitslosengeld mehr, er hat auch keinen Harz-IV-Anspruch). Sein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde von der Rentenkasse aus formalen Gründen abgelehnt (Gutachterstreit um Mitwirkungspflichten). Für eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Ablehnung hatte mein Bruder leider nicht die nötige Nervenkraft.
Deshalb plant mein Bruder jetzt, wegen der Schwerbehinderung im Alter von 60 Jahren + 8 Monaten in vorzeitige Altersrente zu gehen (er ist Jahrgang 1954). Die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren ist bereits heute erfüllt und sein Schwerbehindertenausweis hätte zum Rentenbeginn noch seine Gültigkeit.
Um finanziell irgendwie über die Runden zu kommen, würde er sich gerne in den kommenden 4 Jahren bis zum Alter von 60 Jahren + 8 Monaten selbstständig machen. Durch die Selbstständigkeit könnte er sich die Arbeitszeit je nach seinem Gesundheitszustand flexibel einteilen. Bei Rentenbeginn würde er die selbstständige Tätigkeit aufgeben.
Unsere Frage: Würde eine selbstständige Tätigkeit einen Renteneintritt mit 60 Jahren + 8 Monaten gefährden? Könnte die Rentenkasse aufgrund irgendwelcher Gesetze womöglich argumentieren: „Sie sind zwar zu 50 % schwerbehindert – wer sich aber selbstständig machen kann, ist gesund genug, um weiterhin zu arbeiten, also genehmigen wir auch keine vorzeitige Rente mit 60 Jahren + 8 Monaten?"
Gibt es gesetzliche Regelungen, wie ein Schwerbehinderter die Zeit bis zur vorzeitigen Altersrente verbracht haben muss (z.B. Verbot der Selbstständigkeit, vorgeschriebene Höchstarbeitszeiten als Selbstständiger oder so etwas)? Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 19.05.2011 12:14:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
Zum einen besteht durchaus noch einmal die Möglichkeit für Ihren Bruder einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Vielleicht fühlt er sich dann in der Lage, auch ein gerichtliches Verfahren zu überstehen. Hierfür kann er sich ohne weiteres von einem Kollegen vor Ort vertreten lassen, der dann Ihrem Bruder die mit dem Verfahren einhergehenden Unannehmlichkeiten weitestgehend abnimmt. Erfahrungsgemäß ist es leider gerade so, dass im Rahmen der Erwerbsminderungsrente zunächst ablehnende Bescheide der Rentenversicherung ergehen und man als Versicherungsnehmer seinen Anspruch einklagen muss.
Soweit Ihr Bruder keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV erhält), könnten ggf. noch Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) in Anspruch genommen werden.
Maßgeblich für den vorzeitigen Rentenbezug aufgrund von Schwerbehinderung ist lediglich, dass Ihr Bruder eine Schwerbehinderung in Höhe von 50 % hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gem. § 236a SGB VI die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Es besteht also für Ihren Bruder durchaus die Möglichkeit, die vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung in Anspruch zu nehmen und die Zeit bis dahin durch eine selbtändige Tätigkeit zu überbrücken. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hindert also nicht daran, die Rente dann mit 60 Jahren und 8 Monaten in Anspruch zu nehmen. Ihr Bruder muss auch bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht zwingend seine Selbständigkeit vollständig aufgeben. Auch bei der Rente wegen Schwerbehinderung ist ein Hinzuverdienst möglich und zulässig. Er sollte sich dann aber zum gegebenen Zeitpunkt über die Höhe des dann gültigen Hinzuverdienstes informieren.
Es gibt für Ihren Bruder kein gesetzliches Verbot, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen auch gibt es keine Begrenzung der Arbeitszeit. Es bestehen also keinerlei Bedenken gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung verschaffen. Nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion, falls noch etwas unklar geblieben sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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