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Schwerbehindertenausweis und Ärztl. Begutachtung


| 11.02.2011 18:49 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler




Im Jahre 1992 stellte ich einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte einen GdB von --30--
fest. Deshalb nahm ich die Klage zurück.
Im Jahre 2004, nach Einreichung der Rente stellte
ich erneut einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter.
Jetzt bestellte das Gericht einen anderen Gutachter.
Der schreibt in seinem Gutachten:
"Die Folgeschäden der arteriellen Hypertonie haben
schon im Jahre 1992 vorgelegen, obwohl Herrr Dr. B.
in seinem Gutachten ausführt, dass das EKG unauffällig gewesen wäre.
Schon im Jahre 1992 wäre ein GdB von --80--
anzuerkennen gewesen."
Durch das damalige fehlerhafte Gutachten gehen mir monatlich 7,2 % an Rente verloren. Nicht
zuletzt auch die zusätzlichen Urlaubstage
während meiner Berufstätigkeit.
Frage: Kann der damalige Gutachter heute noch in Regress genommen werden?
13.02.2011 | 17:51

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sieht das Gesetz einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegen gerichtliche Sachverständige vor. Dieser ist in § 839 a BGB begründet und bestimmt, dass der Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet. Erforderlich ist allerdings, dass ein entsprechender Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung (z.B. Urteil) enstanden ist und auf diesem Gutachten beruht.
Diese Regelung wurde erst 2002 geschaffen und bestand 1992 noch nicht. Die Anspruchgrundlagen bis zur Neuregelung 2002 hingen letztlich davon ab, ob der Sachverständige vom Gericht vereidigt wurde oder allgemein beeidigter Sachverständiger war. Eine entsprechende möge sich dann ggf. aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. 154, 163 StGB ergeben.
Nach Ihrer Darstellung ist aber im gerichtlichen Ausgangsverfahren 1992 gerade keine gerichtliche Entscheidung ergangen, da Sie die Klage zurückgenommen haben. Es fehlt deshalb im Rahmen dieses vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachtens letztlich der Zusammenhang zum etwaigen Schaden. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die (klagende) Partei unter dem Eindruck des Gutachtens letztlich das Verfahren „beendet", wie Sie dies im vorliegenden Fall getan haben. Sie haben damit die Entscheidung dem Gericht entzogen, die ggf. auf diesem Gutachten (zumindest teilweise) erfolgt wäre.
Im übrigen würden Sie den Beweis führen müssen, dass der damalige Gutachter zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Erheblich ist dabei, dass bei der Bewertung der gewonnenen Befunde bestehende Zweifel oder unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten aufgedeckt wurden. Der Sachverständige hätte daher etwaige zweifelhafte Erkenntnisse oder ambivalente Befunde verschweigen müssen und den Eindruck eines eindeutigen Ergebnisses erwecken müssen. Dies kann nicht allein darauf begründet werden, dass der damalige Gutachter in einen bestimmten Feld eine andere Beurteilung getroffen hat, als der spätere Gutachter. Eine unterschiedliche Beurteilung mag hier nicht per se ein grobe Fahrlässigkeit begründen können. Insbesondere im Hinblick auf die Differenzierung der gesundheitlichen Einschränkungen, die den Unterschied machen würden zwischen der Spannbreite von GdB min 20 – GdB max 40 und der näc hsthöheren Beurteilungsstufe GdB min 50 – GdB max 100, mögen insbesondere im Bereich der Organbeteiligung, insbsondere der zum Zeitpunkt bestehen Beeinträchtigung der Herzfunktion und der bestehenden Leistungsbeeinträchtigung, so unterschiedlich beurteilt werden können, dass letztlich zwei unterschiedliche Sachverständige zu unterschiedlichen Beurteilungen kommen, jedoch die möglicherweise „falsche" Beurteilung deswegen nicht zwingend in haftungsbegründender Weise getroffen wurde. In Ihrem Fall liegen die beiden Sachverständigengutachten 14 Jahre auseinander, so dass ein Vergleich und insbesondere eine Nachbetrachtung der gesundheitlichen Situation, wie sie der erste Sachverständige vorfand, rechtlich schwer zu fassen sein wird und die Beweisführung einer zumindest groben Fahrlässigkeit erheblich erschwert.

Desweiteren wäre hier eine etwaige Verjährung zu berücksichtigen, die gemäß § 199 Abs. 3 BGB entweder nach 10 Jahren (Entstehung des Schadensersatzanspruchs) oder 30 Jahre (Begehung der Handlung bei späterem Schadenseintritt) eintreten könnte. Hier wären die näheren Umstände zu prüfen, was in dem erforderlichen Umfang nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hier leider nicht erfolgen kann. Maßgebend ist die zuerst ablaufende Frist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung zu Ihrer Frage verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,


Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

Bewertung des Fragestellers 2011-02-13 | 18:50


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