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Frage geschrieben am 04.04.2010 16:25:47

Schweizer WEG: Widerruf der Zustimmung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1166
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,

kann eine gemachte Zustimmung (Änderungen am Text und an den Plänen der Stockwerksbegründung mit Wertquotenanpassung) auf einer Wohnungseigentümerversammlung in der Schweiz widerrufen werden?

Es geht um ein Ferienappartement in der Schweiz, welches ich als Deutscher besitze.

Eine kurze Antwort wenn möglich mit Quellenangabe wäre für mich zunächst ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

Jin


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.04.2010 11:21:23
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ein Widerrufsrecht kennt das Schweizer Recht so nicht.

Nur, wenn Sie sich nach Art. 23, 24 des Obligationsrecht zum ZGB in einem Irrtum befunden haben, könnten Sie dann über die Anfechtung Ihre Erklärung vernichten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2010 04:09:41

Guten Tag Herr Bohle,

muß mein Irrtum beim Richer angefochten werden, oder ist ein entsprechendes Scheiben an den Verwalter ausreichend?

Mit freundlichen Grüßen

Jin
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2010 06:32:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Anfechtung ist gegenüber dem Verwalter zu erklären. Das Schreiben sollte dem Verwalter per Einschreiben/Rückschein übermittelt werden, damit Sie den Zugang nachweisen können,

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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Schweizer WEG: Widerruf der Zustimmung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-04-07
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