Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Guten Tag,
ich arbeite für eine Firma in Deutschland mit weltweitem Tätigkeitsfeld.
Ich beziehe mein Gehalt dort, aber für Tätigkeiten in jedem anderen europäischen Land ausser Deutschland. Wohnsitz in Deutschland werde ich in Kürze auch aufgeben und müsste daher Steuerfreiheit auf mein Gehalt in D bekommen. (Da weder Tätigkeit noch Lebensmittelpunkt in Deutschland. Arbeitsleistung wird auch nur im Ausland verwertet)
Frage: Nun würde ich gerne wissen, wie hoch mein deutsches Gehalt in der Schweiz versteuert würde, wenn ich dorthin meinen Lebensmittelpunkt verlagern würde.
40k + 5k Bonus, ledig, keine Kinder, Kanton Thurgau, keine Kirchensteuer, 22 Jahre, weiblich
Die 5 Jahre die sich Deutschland vorbehält mein Gehalt weiterhin zu versteuern könnte ich ev. umgehen, da ich dort nur 1 Jahr gelebt habe, aber mein Lebensmittelpunkt durch mehr als 183 Tage Tätigkeit im Ausland nicht dort war.
Toll wäre auch noch zu wissen, ob ich Probleme bekomme in die Schweiz zu ziehen, wenn ich nicht dort arbeite. (muss aber nicht unbedingt beantwortet werden)
Vielen Dank schonmal für die Antwort!
-- Einsatz geändert am 03.09.2010 10:11:58
Antwort geschrieben am 03.09.2010 21:08:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
gerne möchte ich Ihre Frage gemäß Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten:
Für Nicht-Schweizer, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sind, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung „B-EG/EFTA" für die Schweiz zu erhalten. Diese hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Eine entsprechende Verlängerung kann nach Ablauf dieser Frist in der Regel unproblematisch beantragt werden. Da Sie nach Ihrer Sachverhaltsschilderung in der Schweiz nicht erwerbstätig sein werden, ist für Sie diesbezüglich relevant, dass auch EU-Bürger, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. ausüben werden, Anspruch auf die Bewilligung B EG/ EFTA haben, wenn genügend finanzielle Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Steuerberechnung hat ein Einkommen von ca. 45.000,00 einen Wert in CHF von ca. 60.000,00 CHF. Das schweizer Steuersystem unterscheidet zwischen der direkten Bundessteuer und der jeweiligen Kantonssteuer. Da Sie in der Schweiz nicht erwerbstätig sein werden, dürften Sie für das Kanton kein steuerbares Einkommen haben, sofern es hier nur um Ihr Einkommen aus der Erwerbstätigkeit geht und nicht noch etwa anderes Vermögen, welches in dem Kanton liegt, berücksichtigt werden müsste. Eine Kantonssteuer dürfte damit soweit für Sie nicht anfallen. Bei der direkten Bundessteuer, berechnet nach dem DBG (Schweiz), würde zur Berechnung ein steuerbares Einkommen von ca. 52.000,00 CHF (von 60.000,00 CHF) in Ansatz gebracht werden. Dies sollte gleich bleibend sein, unabhängig davon, in welcher kokreten Gemeinde im Thurgau Sie nun Ihren Wohnsitz nehmen. Dies sollte eine Steuerlast für Ihrer gänzlich im Ausland erworbenen Erwerbseinkünfte nach DBG in Höhe von ca. 550,00 CHF ergeben, sofern nicht noch weitere Vermögenswerte, wie oben bereits erwähnt, in Ansatz zu bringen sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen insoweit weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Winkler direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

