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Schweiz Auslieferung


24.04.2006 15:52 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren

im Sommer 2006 ist eine Gerichtsverhandlung wegen Unlauterer Wettbewerb in der Schweiz anberaumt , war Angestellter bei einer schweizer Firma und die Straftat ( wenn diese eine Ist ? ) liegt ca. 10 Jahre zurück.
Ich bin in Deutschland geboren und wohne auch dort.

Meine Frage an Sie ?

Besteht bei einer Verurteilung z.Bsp. 25 Monate Haft ein Auslieferungsabkommen Schweiz Deutschland ?? ( EU Haftbefehl & Schengen Recht )werde ich ausgeliefert an die schweiz

Bei einer Geldbuße in Höhe 5.000.—SFR . Zivilrechtlich oder Strafrechtlich

Meine Frage an Sie ?

Mus ich die 5.000.—SFR bezahlen ? und wenn ich die 5.000.—SFR nicht bezahle was kann mir passieren ?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Schweiz
Antwort vom
24.04.2006 | 17:10
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Zwischen der Schweiz und der BRD gibt es ein europäisches Auslieferungsübereinkommen.

Bei strafbaren Handlungen ist in Artikel 2 geregelt, dass eine Auslieferungsverpflichtung besteht, wenn die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr oder mehr beträgt.

Es kommt diesbezüglich darauf an, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Je nachdem werden Sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verfolgt. Dies kann ich aus den von Ihnen getätigten Angaben nicht ersehen.

Strafrechtlich können die schweizerischen Behörden grundsätzlichdie deutschen Behörden um Hilfe bitten und so Ihre Auslieferung bewirken.In Ihrem Fall ist es jedoch fraglich, ob schon eine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Laut schweizerischem UWG wird eine Handlung gegen den unlauteren Wettbewerb mit Haft oder Geldbusse bestraft. Dem schweizerischen Strafgesetzbuch zufolge, liegt die Verfolgungsverjährung bei 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedroht ist. Sie liegt jedoch bei sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist. Im schweizerischen UWG ist nicht geregelt, ob eine Verletzung mit mehr als drei jahren bewehrt wird.

Diesbezüglich würde ich jedoch auf Grund der besseren Kenntnis der Materie einen schweizerischen Kollegen aufsuchen.

Bei einem zivilrechtlichen Titel gegen Sie kann der Antragsteller mit dem Urteil, welches er gegen Sie erwirkt hat, in der BRD vollstrecken, wenn der Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen worden ist. Dies ergibt sich Art. 31 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Gem. Art. 32 ist der Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichtes zu richten. Nach Erteilung der Klausel ist eine Zwangsvollstreckung möglich. Gegen diese Zwangsvollstreckung kann jedoch dann von Ihrer Seite ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Sie hatten erklärt, dass die Tat 10 Jahre her ist. Fraglich, ist, ob der Kläger zivilrechtlich gesehen überhaupt noch Rückgriff auf Sie nehmen kann, da laut UWG grundsätzlich eine dreimonatige Antragsfrist seit Kenntnis gilt. Da wir uns aber in den Tiefen des schweizerischen Rechtes als deutsche Anwälte nicht auskennen, rate ich Ihnen dringend, einen schweizerischen Kollegen aufzusuchen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin