Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 63 weitere Antworten zum Thema Nachbar.
Sehr geehrter Anwalt,
mein Partner und ich haben die Möglichkeit fast geschenkt ein Grundstück ca. 1500 m2 in einen Dorf in Sachsen Anhalt zu erwerben.
Direkt an der Grundstücksgrenze grenzt eine Schweinestall. Der Stall ist für uns kein Problem, das ist auf den Dorf halt so. Nur ist das Stallgebäude schon veraltert (ca. 20 Jahre) und wir sind uns nicht so sicher ob die Lüftungsanlage noch richtig funktioniert.
Desweiteren werden bei dem Stall die Fenster Tag und Nacht offen gehalten. Diese Fenster grenzen dirket an unser eventull zukünftiges Grundstück. Als auf der Seite wo wir unser Haus bauen würden. Dadurch entstehen geruchs- bzw. Lärmbelästigung. Ist das zulässig? Dürfen die Fenster trotz Lüftungsanlage offen sein?
Desweiteren wird duch die Dachrinnen des Stalls auf unseren Grundstück das Regenwasser abgeleitet. Dürfen die das? Müssen die das abstellen? oder gilt hier das Gewohnheitsrecht? Ist seit Jahren so und bis jetzt hat es niemand gestört, weil aber auch niemand das Grundstück genutzt hat, bzw. nur als Ackerland.
Haben wir eine Chance das die Fenster geschlossen und die Dachrinnen eingebunden werden?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 01.08.2011 20:59:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Daniela Riedmayr
Goethestr. 68, 80336 München, Tel: 089/ 21 55 61 84, Fax: 089/ 21 55 61 84-9
Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 6
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf zwei Dinge:
a) den Zufluss von Regenwasser über die Regenrinne
b)die etwaige Geruchs- bzw Lärmbelästigung
zu a)
Hier lautet die Antwort kurz und knapp: Sobald Sie Eigentümer des Grundstückes sind, haben Sie jedes Recht, die Ableitung des Regenwassers auf Ihr Grundstück mit sofortiger Wirkung zu untersagen.
Das von Ihnen angesprochene Gewohnheitsrecht existiert zwar im öffentlichen Baurecht, spielt hier aber keine Rolle.
zu b)
Grundsätzlich muss man als Grundstückseigentümer keine Einwirkungen auf sein Grundstück dulden, die dieses wesentlich beeinträchtigen, § 906 Abs. 1 BGB.
Hier kommt es also darauf an, ob die Geruchs-und Geräuschbelästigung innerhalb der gesetzlich geregelten Richtwerte ist.
Falls hier eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, könnte es aber in Ausnahmefällen doch so sein, dass der Eigentümer dies dulden muss, da hier eine ortsübliche Benutzung vorliegt und die Beeinträchtigung nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, § 906 Abs.2 BGB
Auf Ihren konkreten Fall bezogen kann man aber sagen, dass es dem Nachbarn wohl wirtschaftlich zumutbar sein dürfte, seine ohnehin veraltete Lüftungsanlage auf den neuesten Stand bringen zu lassen, um die Belästigung für Sie so gering wie möglich zu halten.
Insofern können Sie also sowohl gegen die Geruchs-und Lärmbelästigung, als auch gegen den Wasserzufluss vorgehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
I
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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