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Frage geschrieben am 03.03.2010 20:40:37

Schweigepflicht Gerichtsvollzieher

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1577
Aufgrund von Arbeitslosigkeit liefen im vergangengen Jahr zwei Zwangsvollstreckungen gegen mich. Zwischenzeitlich konnte ich meine Schulden begleichen.

Nachdem ich mit einem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, wollte dessen Rechtsanwalt die laufende Zwangsvollstreckung stoppen. Im Rahmen eines Telefonates mit dem Gerichtsvollzieher wies dieser dem Anwalt mit, dass es noch andere Gläubiger gebe. Weitere Details hat er wohl nicht mitgeteilt, aber natürlich war diese Aussage schon ausreichend, um die weiteren Verhandlungen für mich nicht leichter zu machen.
Daher meine Frage: Darf der Gerichtsvollzieher einen solchen Hinweis geben? Soweit ich weiß, unterliegen doch auch Gerichtsvollzieher einer Schweigepflicht.



Antwort geschrieben am 03.03.2010 22:41:49
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Es ist richtig, dass der Gerichtsvollzieher eine Amtspflicht zur Verschwiegenheit hat (§ 5 Gerichtsvollzieherordnung). Der Gerichtsvollzieher hätte also keine Angaben über Ihre Verhältnisse an den Anwalt weitergeben dürfen.

Eine weitere Frage wäre es, ob Sie deswegen einen Amtshaftungsanspruch haben. Dazu wäre es notwendig, einen konkreten Schaden beziffern zu können, der Ihnen durch das Verhalten des Gerichtsvollziehers entstanden ist. Es könnte auch an eine Dienstaufsichtsbeschwerde gedacht werden (die meist aber keine Konsequenzen hat).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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