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Frage geschrieben am 22.04.2009 22:13:02

Schwarzfahren einer Grundschülerin

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1736
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
unsere Tochter (9 Jahre, 3. Klasse Grundschule) wurde heute im Bus beim Schwarzfahren ertappt (Kodierung "Wermarke verfallen") und es wurde ihr eine Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Beförderungentgeltes von 40 Euro mitgegeben.

Tatsächlich besitzt unsere Tochter eine Schülerkarte und sie ist den Winter über mit dem Bus die 2 Stationen zur Schule und zurück gefahren - von daher befand sich noch die Wertmarke vom Februar im Ausweis. Seither sollte sie aber nach unserer elterlichen Anweisung den - nicht übermäßig langen - Schulweg zu Fuß zurücklegen. Heute hat sie nun trotzdem mit einer Freundin zusammen den Bus genommen; dass sie eine gültige Wochen- oder Monatskarte gebraucht hätte, kam ihr nicht in den Sinn.

Meine Frage: Ist das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 Euro bei einer 9-Jährigen rechtens? Was wäre die Konsequenz, falls unsere Tochter demnächst wieder mal schwarzfährt? (Ihr Schulweg geht direkt entlang der Buslinie - wenn sie den Bus an der Haltestelle sieht mit ihren Freundinnen drin, würde ich nicht die Hand ins Feuer legen, dass sie nicht doch einfach reinhüpft!)

Danke für Ihre Antwort!

Beste Grüße von
ratsuchenden Eltern


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.04.2009 22:40:02
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Minderjährige die das 7. Lebensjahr vollendet haben sind beschränkt geschäftsfähig. Sie bedürfen für eine Willenserklärung, durch die sie nicht nur einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangen, der Einwilligung der Eltern. Ein ohne die (vorherige) Einwilligung abgeschlossener Vertrag bedarf der (nachträglichen) Genehmigung durch des gesetzlichen Vertreters (also i.d.R. der Eltern) für die Wirksamkeit. Fehlt die Einwilligung und wird die Genehmigung verweigert, so kommt kein wirksamer (Beförderungs-)Vertrag zustande.
Damit ist dann auch das erhöhte Beförderungsentgelt aus den Beförderungsbedingungen (AGB) nicht von den Minderjährigen einzutreiben. Zumindest in Ihrem Fall mit der 9 jährigen Tochter.
Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass bei mehrfachen Schwarzfahrten durchaus ein Durchgriff auf die Eltern aufgrund Verletzung der Aufsichtspflicht , etc. möglich scheint. Auch strafrechtlich könnte bei vielfachen Schwarzfahrten den Eltern in seltenen Fällen Ungemach drohen (Beihilfe, Anstiftung). Auch wenn eine 9 Jährige selbst strafrechtlich selbst nicht belangt werden kann, so wird in aller Regel bei wiederholten und nicht unerheblichen Verstößen das Jugendamt eingeschaltet.
Siehe hierzu auch AG Freiburg, v. 24. 10. 1997 - 51 C 3570-97 in NJW-RR 1999, 637, AG Hamburg, Urteil v. 24.04.1986 - 22 b C 708/85 in NJW 1987, 448.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.08.2009 10:11:22

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

keien Nachfrage, sondern eine Rückmeldung:

Ich habe den wiederholten Zahlungsaufforderungen des MVV (Münchner Verkehrs Verbund) wiederholt widersprochen - jetzt wurde die Forderung "aus Kulanzgründen" von MVV zurückgenommen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Beratung!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.08.2009 12:18:21

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für die Rückmeldung. Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schwarzfahren einer Grundschülerin | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-04-23
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