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Frage geschrieben am 04.04.2008 12:29:00

Schwarzfahren Minderjaehriger

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2040
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Tochter (17) wurde vorige Woche beim Schwarzfahren von der Stuttgarter Strassenbahn (SSB) erwischt. Sie gab einen falschen Namen an, was ihr jedoch nicht geglaubt wurde. Aus SSB-Unterlagen
stellte sich heraus, dass sie schon drei
weitere Male (2005, 2007, 2007) erwischt wurde und den selben falschen Namen angab, damals wurde ihr geglaubt. Nun will die SSB von mir 4x40 =160 Euro. Ausserdem wird Anzeige erstattet.
Meine Frage: muss ich das bezahlen (ich bin ja nicht schwarz gefahren)? Was passiert wenn nicht? Wann verjaehrt dieses Delikt? Wenn die SSB mir gleich am Anfang 40 E berechnet haette, waeren die drei anderen Faelle sicher zu vermeiden gewesen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.04.2008 12:38:21
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

dieses "Schwarzfahren" stellt eine Straftat nach § 265a StGB dar, die im Falle Ihrer Tochter nach dem JGG behandelt wird und sicherlich in das Erziehungsregister eingetragen werden wird; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

Dieses betrifft aber allein die strafrechtlich relevante Seite, wobei Ihre Tochter dann ggfs. einen Anwalt beauftragen sollte, um das Verfahren zur einstellung zu bringen.


Daneben gibt es aber auch die zivilrechtliche Seite und dort verlangt die SSB nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen nur das sogenannte erhöhte Beförderungsgeld. Dieser Betrag ist aber nicht von Ihnen, sondern von Ihrer Tochter aufzubringen - zahlt diese nicht, wird sie auch noch mit einem zivilrechten Mahnerfahren zu rechnen haben.

Dass die SSB Sie nicht gleich beim ersten Verstoß informiert hat, spielt dabei keine Rolle.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2008 12:56:21

Vielen Dank fuer die schnelle Auskunft.

Meine Tochter verfuegt ueber kein eigenes Einkommen (Schuelerin). Wie kann sie da das erhoehte Befoerderungsgeld bezahlen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2008 12:51:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

die SSB wird warten können. Denn wenn es im Mahnverfahren zu einem rechtskräftigen Titel kommt, hat dieser 30 Jahre Gültigkeit und der Betrag muss dann mit Verfahrenskosten und Zinsen gezahlt werden. Wirtschaftlich sinnvoller wäre also die sofortige Zahlung (mit anschließender Verrechnung auf das Taschengeld).


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Klare, sehr schnelle Antwort, auch auf die Nachfrage. Werde den juristischen Rat befolgen (zaehneknirschend).


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