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Mit einer Kellnerin ist ein Arbeitsvertrag zum 1. April geschlosen. Am 17.März teilt sie schriftl. mit, dass sie schwanger ist. Muss dieser Arbeitsvertrag realisiert werden oder unter welcher Massgabe kann die Inkraftsetzung hier ausgesetzt bzw. der Arbeitsvertrag für ungültig erklärt werden.Antwort geschrieben am 20.03.2011 17:05:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Wenn Sie mit der Arbeitnehmerin einen ab dem 01.04.2011 geltenden wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als den Vertrag durchzuführen.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nicht möglich. Die Arbeitnehmerin genießt als Schwangere den besonderen Kündigungsschutz des §9 Mutterschutzgesetzes; auch wenn die Tätigkeit noch nicht aufegnommen worden ist. Das Gesetz stellt hier einzig auf den Zugangszeitpunkt der Kündigung ab.
Sie können den Vertrag auch nicht durch Anfechtung aus der Welt schaffen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin vor Vertragsschluss von der Schwangerschaft wusste und Sie bewusst hinters Licht geführt hat. Diese - in der Rechtsprechung herrschende - Ansicht wird damit begründet, dass es sich bei der Schwangerschaft nicht um eine mitteilungspflichtige Tatsache handele.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Leider kann ich Ihnen bei dieser Sach- und Rechtslage keine rechtlich vorteilhaftere Auskunft geben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
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