26.11.2008 | 20:51
Antwort
von
Rechtsanwältin Katarina Zdravkovic
29 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Gemäß
§ 218 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer eine Schwangerschaft abbricht. Diese Regelung normiert damit grundsätzlich die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs. Aber nicht jede Frau die einen solchen Abbruch vornehmen lässt macht sich strafbar.
Der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs ist z. B nicht erfüllt, wenn die in
§ 218 a Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind.
So liegt eine strafbare Handlung im Sinne von § 218 nicht vor, wenn die Schwangere innerhalb von 12 Wochen seit der Empfängnis den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Eingriff von einem Arzt durchgeführt wird und die Schwangere dem Arzt durch eine nach
§ 219 StGB erforderliche Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.
Sie schreiben nun, dass Ihre Freundin sich zum Zeitpunkt des Abbruchs in der 15 Schwangerschaftswoche befunden hat.
Nach
§ 218 IV S.1 StGB ist der Schwangerschaftsabbruch zwar rechtswidrig aber straflos, selbst wenn keine medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt. Dies ist der Fall wenn der Abbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen worden ist seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind. Demnach bliebe Ihre Exfreundin in Deutschland straffrei. Beteiligte, wie der Arzt der den Abbruch vorgenommen hat jedoch nicht. Sein Handeln wäre nach holländischem Recht zu beurteilen. Meiner Ansicht nach ist jedoch in den Niederlanden der Schwangerschaftsabbruch bis zur 22 Woche unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zudem kann bei einem Schwangerschaftsabbruch von der Strafe abgesehen werden, wenn die Betroffene sich in besonderer Bedrängnis befunden hat.
Fraglich ist daher, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorgelegen hat, was auf die einzelnen Umstände ankommt.
Bei einer Nebenklage kann sich ein Verletzter der öffentlichen Klage anschließen. Dies aber nur in den in
§ 395 StPO genannten Straftaten, worunter der Schwangerschaftsabbruch nicht fällt.
Meiner Ansicht nach können Sie auch keine Schadenersatzansprüche gegen Ihre Exfreundin geltend machen.
Obwohl ich Ihre moralischen Bedenken verstehe, möchte ich Ihnen anraten zunächst abzuwarten ob die Strafverfolgungsbehörden tätig werden.
Nachfrage vom Fragesteller
26.11.2008 | 20:59
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Stand der Dinge ist, dass die Ermittlungen usw. am laufen sind. Gerichtbeschluss für die Arztakten wurde beantragt und meine Ex wurde auch zur Kripo vorgeladen. Sie versteckt sich aber hinter Ihrem Anwalt.
Viele Grüsse
P.S. Werde mir Ihre Daten mal speichern und Ggf. Ihnen über den weiteren verlauf berichten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.11.2008 | 21:31
Gerne können Sie mich über den weiteren Verlauf informieren.
Da die Ermittlungen aufgenommen wurden, wird nun wohl überprüft ob hier medizinische oder kriminologische Indikationen vorgelegen haben und/oder eine Beratung stattgefunden hat.
Ich wünsche Ihnen im Weiteren alles Gute
Mit freundlichen Grüßen