18.07.2012 | 09:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcel Wahnfried
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Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Grundsätzlich sollen werdende Mütter ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Dies folgt aus §
5 Abs. 1 S. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Diese Regelung ist als nachdrückliche Empfehlung an die Arbeitnehmerin zu verstehen (so BAG
NZA 1996, 1154).
Sie sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft anzuzeigen, allerdings weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sich im Einzelfall eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht aus
§ 241 BGB dahingehend ergeben kann, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich anzuzeigen, damit dieser hinsichtlich etwaiger schwangerschaftsbedingter Ausfallzeiten frühzeitig entsprechende Dispositionen treffen kann (ErfK/Schlachter,
§ 5 MuSchG Rn. 1).
In diesen Fällen könnte sich die werdende Mutter bei verspäteter oder völliger Unterlassung der Mitteilung nach
§ 280 BGB schadensersatzpflichtig machen (Schaub-Linck, § 167 Rn. 2).
Ob in Ihrem Fall eine solche arbeitsvertragliche Nebenpflicht existiert, kann ich leider mangels Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages nicht beurteilen.
Allerdings bietet es sich grundsätzlich an, den Arbeitgeber möglichst frühzeitig, d.h. nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft, darüber zu informieren. Dies wäre deshalb empfehlenswert, da bei einer Schwangerschaft ein Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift. Insoweit folgt aus
§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG, dass eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich nicht gekündigt werden kann.
Voraussetzung ist neben der bestehenden Schwangerschaft zum Zeitpunkt Kündigung auch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft (oder Entbindung). Insoweit stellt
§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ein absolutes Kündigungsverbot für den Arbeitgeber dar, wobei dieses Verbot grundsätzlich für alle Kündigungen gilt. Das Kündigungsverbot gilt für ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Ferner fallen unter das Kündigungsverbot Kündigungen im Insolvenz- oder Vergleichsverfahren sowie im Rahmen einer Massenentlassung oder Stilllegung (HK-ArbR/Reinecke,
§ 9 MuSchG Rn. 2).
Dabei weise ich in Ihrem Fall ausdrücklich darauf hin, dass das Kündigungsverbot nach
§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG auch dann greift, wenn der Arbeitsvertrag – in Ihrem Fall das unbefristete Arbeitsverhältnis – noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist (LAG Düsseldorf
NZA 1993, 1041).
Nach
§ 9 Abs. 3 MuSchG kann von dem absoluten Kündigungsverbot nur in besonderen Ausnahmefällen, mit Zustimmung der obersten Landesbehörde, abgewichen werden. Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot (eine Zustimmung zur Kündigung durch die oberste Landesbehörde) käme jedoch nur dann in Betracht, wenn die schwangere Arbeitnehmerin beharrlich, wiederholt ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt (Schaub-Linck, § 169 Rn. 22). Ein solch besonderer Fall könnte dann angenommen werden, wenn die schwangere Arbeitnehmerin Diebstähle oder Unterschlagungen begeht oder den Arbeitgeber tätlich bedroht (Schaub-Linck, § 169 Rn. 22).
Ich weise ferner explizit darauf hin, dass die Mitteilung einer Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber keinen besonderen Fall im Sinne des
§ 9 Abs. 3 MuSchG darstellt, der Arbeitgeber also nicht mit der Zustimmung der obersten Landesbehörde eine Kündigung aussprechen kann, da ansonsten der Sinn und Zweck des absoluten Kündigungsverbots ausgehebelt werden würde.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen also nicht wirksam kündigen, wenn Sie diesem Ihre Schwangerschaft mitteilen. Eine insoweit dennoch vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wäre gemäß
§ 134 BGB nichtig, wobei Sie dennoch innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der (nichtigen) Kündigung gemäß
§ 4 KSchG Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen müssten.
Für den Fall, dass Sie sich dennoch entscheiden sollten, Ihren Arbeitgeber erst nach dem 10.08.2012 über Ihre Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen, so weise ich darauf hin, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung nach
§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG auch dann unwirksam wäre, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Kündigung Ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informieren.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Wahnfried
Rechtsanwalt