Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 107 weitere Antworten zum Thema Schwangerschaft.
Wir sind eine kurative Tierarzpraxis und haben eine Tierarzthelferin/tiermedizinische Fachangestelltebeschäftigt. Derzeit ist die Helferin als 400-Euro-Kraft beschäftigt (befristeter Vertrag endet zum 30.Juni), ab 1.Juli sollte sie als Vollzeitkraft in unserer Praxis beschäftigt werden. Der Vertrag ist bereits von beiden Parteien unterschrieben. Nun erfahren wir 7 Tage vor Beschäftigungsbeginn, daß die Tierarzthelferin schwanger ist. Wegen der Gefahren am Arbeitsplatz müssen wir vermutlich ein totales Beschäftigungsverbot aussprechen. Müssen uns die Bruttolohnkosten des Vollzeitlohnes trotzdem von der AOK erstattet werden, obwohl die Angestellte das Arbeitsverhältnis als Vollzeitkraft garnicht antreten kann und bisher nur als geringfügig Beschäftigte bei uns gearbeitet hat?.Antwort geschrieben am 24.06.2010 22:21:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach der gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, ob das Vollzeitarbeitsverhältnis bereits angetreten wurde. Sofern Sie keinen anderen Arbeitsplatz anbieten können, greift das Beschäftigungsverbot ab dem ersten Arbeitstag.
Als Arbeitgeber sind Sie gem. § 11 MuSchG bei einem Beschäftigungsverbot verpflichtet, der schwangeren Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt zu zahlen. Verdiensterhöhungen, die nicht nur vorübergehender Natur sind, sind dabei zu berücksichtigen, § 11 II MuSchG.
Der Erstattungsanspruch gegen die AOK ergibt sich in diesem Fall aus § 1 AAG.Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt. D.h. soweit die Verdiensterhöhung von Ihnen zu zahlen ist, wird dies auch im U2-Verfahren erstattet. Der Erstattungsanspruch entsteht auf Antrag nach Zahlung an die Arbeitnehmerin.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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