Frage geschrieben am 21.07.2010 16:07:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Schwangerschaft - Dienstreisen
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2690Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
1. ist es rechtlich zulässig mit der Informierung des Arbeitsgebers zu warten, bis die Schwangerschaft gefestigt, also in der Regel in der 12. Schwangerschaftswoche, ist?
2. Es gilt eine 40 Stundenwoche und Gleitzeit. Eine Schwangere darf grds. nicht nach 20h, nicht mehr als 8,5h pro Tag und nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, allerdings auch 90 Stunden in der Doppelwoche.
Es steht eine mehrtägige Dienstreise ins Ausland mit einem Langstreckenflug an.
a.) Gilt der Flug als Arbeitszeit?
b.) Man könnte darauf bestehen, dass man nicht Mehrarbeit leisten möchte. Was ist aber, wenn man die Dienstreise gerne freiwillig mitmachen möchte? Kann man die Reise mitmachen, wenn man als Ausgleich freie Tage erhält und in der folgenden Woche weniger arbeiten muss, wenn man während der An- und Abreise nicht arbeiten muss, sondern z.B. schlafen kann, wenn also die reine Arbeitszeit pro Tag vor Ort nur 8h beträgt, wenn man freiwillig an der Dienstreise teilnehmen möchte?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 21.07.2010 16:17:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. ist es rechtlich zulässig mit der Informierung des Arbeitsgebers zu warten, bis die Schwangerschaft gefestigt, also in der Regel in der 12. Schwangerschaftswoche, ist?
Ja, die Schwangere entscheidet selbst, wann Sie den Arbeitgeber informiert. Lediglich wenn der Beruf mit besonderen Gefahren verbunden ist, muss eine frühzeitige Information erfolgen, damit die Gefahren beseitigt werden können.
2. Es gilt eine 40 Stundenwoche und Gleitzeit. Eine Schwangere darf grds. nicht nach 20h, nicht mehr als 8,5h pro Tag und nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, allerdings auch 90 Stunden in der Doppelwoche. Es steht eine mehrtägige Dienstreise ins Ausland mit einem Langstreckenflug an.
a.) Gilt der Flug als Arbeitszeit?
Inwieweit der Flug tatsächlich auch als Arbeitszeit gilt, sollte eigentlich vertraglich oder tarifvertraglich geregelt sein. Ansonsten kann man in etwa sagen, dass bis zu 4 h der Reisezeit auch als Arbeitszeit anerkannt werden müssen.
b.) Man könnte darauf bestehen, dass man nicht Mehrarbeit leisten möchte. Was ist aber, wenn man die Dienstreise gerne freiwillig mitmachen möchte? Kann man die Reise mitmachen, wenn man als Ausgleich freie Tage erhält und in der folgenden Woche weniger arbeiten muss, wenn man während der An- und Abreise nicht arbeiten muss, sondern z.B. schlafen kann, wenn also die reine Arbeitszeit pro Tag vor Ort nur 8h beträgt, wenn man freiwillig an der Dienstreise teilnehmen möchte?
Sollten gerade der Flug und die damit verbundene Mehrarbeit die Schwangerschaft gefährden, kann die Schwangere die Dienstreise auch ablehnen.
Allerdings steht es ihr natürlich frei, die Dienstreise freiwillig anzutreten – dies gilt nur, solange kein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt.
Inwieweit man die genannten Vorstellungen von Freizeitausgleich mit dem Arbeitgeber aushandelt, bleibt der Schwangeren überlassen. Rein rechtlich steht dem aber nichts entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 16:49:56
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gestatten Sie mir noch einmal die zugespitze Nachfrage:
1. Handelt es sich bei Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc. um ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das man keinen Einfluss nehmen kann oder kann man freiwillig darauf teilweise verzichten bzw. in bestimmten Phasen mehr arbeiten, wenn dies die Gesundheit nicht gefährdet und man die Zeit ausgeglichen bekommt? Oder stimmten Sie nur insofern zu, dass eine Dienstreise möglich wäre, wenn während der Dienstreise auch die Länge der Arbeitszeit (8,5h) und das Nachtarbeit- und Sonntagsarbeitsverbot eingehalten werden?
2. Eine zusätzliche Nebenfrage: Ist (freiwillige) Arbeit am Sonntag (vielleicht alle paar Monate einmal) (unabhängig von der Dienstreise) erlaubt, wenn dann der Montag frei genommen werden kann? Es kann ja eigentlich keinen Unterschied für die Schwangere machen, welche Tage der Woche frei sind. Das macht ja keinen Unterschied für die Gesundheit.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Gestatten Sie mir noch einmal die zugespitze Nachfrage:
1. Handelt es sich bei Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc. um ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das man keinen Einfluss nehmen kann oder kann man freiwillig darauf teilweise verzichten bzw. in bestimmten Phasen mehr arbeiten, wenn dies die Gesundheit nicht gefährdet und man die Zeit ausgeglichen bekommt? Oder stimmten Sie nur insofern zu, dass eine Dienstreise möglich wäre, wenn während der Dienstreise auch die Länge der Arbeitszeit (8,5h) und das Nachtarbeit- und Sonntagsarbeitsverbot eingehalten werden?
2. Eine zusätzliche Nebenfrage: Ist (freiwillige) Arbeit am Sonntag (vielleicht alle paar Monate einmal) (unabhängig von der Dienstreise) erlaubt, wenn dann der Montag frei genommen werden kann? Es kann ja eigentlich keinen Unterschied für die Schwangere machen, welche Tage der Woche frei sind. Das macht ja keinen Unterschied für die Gesundheit.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 16:56:13
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
1. Handelt es sich bei Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc. um ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das man keinen Einfluss nehmen kann oder kann man freiwillig darauf teilweise verzichten bzw. in bestimmten Phasen mehr arbeiten, wenn dies die Gesundheit nicht gefährdet und man die Zeit ausgeglichen bekommt? Oder stimmten Sie nur insofern zu, dass eine Dienstreise möglich wäre, wenn während der Dienstreise auch die Länge der Arbeitszeit (8,5h) und das Nachtarbeit- und Sonntagsarbeitsverbot eingehalten werden?
Grundsätzlich können Mehrarbeit und auch Sonntagsarbeit immer freiwillig erbracht werden, egal ob schwanger oder nicht.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
Andererseits kann man freiwillig aber auch ohne Ausgleich arbeiten.
2. Eine zusätzliche Nebenfrage: Ist (freiwillige) Arbeit am Sonntag (vielleicht alle paar Monate einmal) (unabhängig von der Dienstreise) erlaubt, wenn dann der Montag frei genommen werden kann? Es kann ja eigentlich keinen Unterschied für die Schwangere machen, welche Tage der Woche frei sind. Das macht ja keinen Unterschied für die Gesundheit.
Das kommt in erster Linie auf die Regelung im Arbeitsvertrag zu dem Thema Arbeitszeit an.
Aber auch ansonsten gilt, dass freiwillig (fast) alles möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
1. Handelt es sich bei Mehrarbeit, Sonntagsarbeit etc. um ein absolutes Beschäftigungsverbot, auf das man keinen Einfluss nehmen kann oder kann man freiwillig darauf teilweise verzichten bzw. in bestimmten Phasen mehr arbeiten, wenn dies die Gesundheit nicht gefährdet und man die Zeit ausgeglichen bekommt? Oder stimmten Sie nur insofern zu, dass eine Dienstreise möglich wäre, wenn während der Dienstreise auch die Länge der Arbeitszeit (8,5h) und das Nachtarbeit- und Sonntagsarbeitsverbot eingehalten werden?
Grundsätzlich können Mehrarbeit und auch Sonntagsarbeit immer freiwillig erbracht werden, egal ob schwanger oder nicht.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen.
Andererseits kann man freiwillig aber auch ohne Ausgleich arbeiten.
2. Eine zusätzliche Nebenfrage: Ist (freiwillige) Arbeit am Sonntag (vielleicht alle paar Monate einmal) (unabhängig von der Dienstreise) erlaubt, wenn dann der Montag frei genommen werden kann? Es kann ja eigentlich keinen Unterschied für die Schwangere machen, welche Tage der Woche frei sind. Das macht ja keinen Unterschied für die Gesundheit.
Das kommt in erster Linie auf die Regelung im Arbeitsvertrag zu dem Thema Arbeitszeit an.
Aber auch ansonsten gilt, dass freiwillig (fast) alles möglich ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

