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hallo,
folgende problematik.
meine russische freundin ist in der 8 woche schwanger und wohnt in russland (russische staatsbürgerin)
ich bin deutscher staatsbürger.
sie war bis dato noch nie in deutschland, nun geht es darum das wir das kind in deutschland gebären lassen wollen und hier zusammen leben möchten. falls dies nicht möglich sein sollte würden wir auch ins ausland gehen wenn es dort einfacher ist ?!?
welche möglichkeiten/rechte habe ich um sie nach deutschland zu bekommen? visa, vorgeburtliche vaterschaftsannerkennung? heirat? duldung?.
welcher weg bietet eine grösstmöglichste chance bzw. welche schritte sollten zuerst eingeleitet werden....
und evtl. kann ich unterstützung durch mein hartz IV center bekommen?
ich freue mich über jeden tipp und hilfe was ich tuen kann um mit ihr vor der geburt ein familiäres zusammenleben zu erreichen da ein 7 monatiges warten sicher unsere beziehung zerstören würde.
vielen dank! leider kann ich nicht mehr geld bieten da sgb II ...
Antwort geschrieben am 30.08.2011 18:06:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Bröker
Westerfeldstr. 50 B, 33611 Bielefeld, Tel: 0521 / 8 57 47, Fax: 0521 / 933 05 26
Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 9
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Wie Sie bereits in Ihrer Frage richtigerweise festgestellt haben, benötigt Ihre Partnerin für die Einreise in die Bundesrepublik ein Visum. Hierbei ist zu beachten, dass es verschiedenste Visa, wie beispielsweise ein Touristenvisum, Heiratsvisum oder Visum für eine Familienzusammenführung gibt. Diese Visa unterliegen jeweils verschiedenen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein Visum zu erhalten. Ob Ihre Partnerin die Voraussetzungen für ein Visum erfüllt, kann ich ohne weitere Angaben nicht feststellen. So ist für die Erteilung eines Heiratsvisums beispeilsweise der Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich, die über das Zertifikat A1 nachgewiesen werden müssen.
Angesichts der langen Bearbeitungszeiträume und der teilweise hohen Voraussetzungen, halte ich ein Heiratsvisum nicht für sinnvoll.
Da Sie Deutscher sind, erhält das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft gemäß § 4 Abs. 1 StAG, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Ich empfehle daher dringend, die Vaterschaft bei dem Jugendamt bereits jetzt anerkennen zu lassen.
Anschließend empfehle ich Ihrer Partnerin, ein Visum zur Einreise aufgrund eines künftigen Anspruches nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG zu beantragen. Laut den Verwaltungsvorschriften zum AufenthG gibt es hier eine spezielle Regelung, die Schwangeren eine Einreise ermöglicht, wenn eine Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dieses ist in der Regel zwischen dem vierten und Ende des siebten Schwangerschaftsmonats der Fall. Die Regelung findet sich unter Punkt 28.1.4. der Verwaltungsvorschrift.
Ein Merkblatt hinsichtlich des Visums erhalten Sie unter folgender Adresse auf der Seite des Generalkonsulats St. Petersburg:
http://www.sankt-petersburg.diplo.de/contentblob/3027032/Daten/1074522/mb_fzf_zur_geburt.pdf
Dort sind die Voraussetzungen zur Erteilung des Visusms aufgeführt.
Ihr jobcenter wird Ihnen bei der Angelegenheit nicht weiterhelfen können.
Ich hoffe, Ihre Frage hiermit beantwortet zu haben.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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