Frage geschrieben am 05.02.2005 14:07:00
Schwägerin will uns nach § 862 BGB verklagen
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3930Im Oktober 2003 verstarb unser Sohn und Bruder. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten wir Kontakt zu Schwägerin, Bruder und dessen Kindern. Ein paar Tage vor der Beerdigung änderte unsere Schwägerin schlagartig ihre Meinung über uns. Wir sind nach ihrer Meinung nicht die Familie ihre Mannes und haben mit der Beerdigung und dem Grab ihres Mannes nichts zu tun. Sie entfernte nach der Beerdigung unsere Kränze und auch die, die mit unserer Familie im entferntesten zu tun haben. Weiterhin sollen wir keine Blumen auf das Grab legen. Hat sie uns aber nie persölich gesagt. Nun bekommen wir ein Schreiben von einem Anwalt, der uns auffordert, sämtliche von uns vorgenommenen Veränderungen an dem Grab zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Kinder (damals 6 und 8 Jahre) haben sich dieses Grab als Andenken an ihren Vater und zur ausschließlichen Pflege durch sie gewünscht. Gleichwohl beschuldigt sie uns Pflanzen, Blumenschalen entfernt zu haben, was nicht richtig ist. Wir stellen nur Blumen dort hin oder entfernen kaputte Sachen. Denn von einer Grabpflege ihrerseits kann keine Rede sein. Das Grab ist ungepflegt. Außerdem hat sie uns (gesamte Familie) mehrfach darauf hingewiesen, dass sie es nicht wünscht, dass wir dort Blumen hinlegen. Auch dieses ist nicht richtig, denn wir reden seit der Beerdigung nicht mehr mit ihr. Sie hat uns niemals persönlich darauf hingewiesen. Und das sie unsere Blumen vom Grab entfernt wissen wir auch nur von anderen Leuten.
Kann sie uns auf Unterlassung verklagen?
Können wir sie auf korrekte Grabpflege (saisonmäßig) verklagen? Wir würden dann auch nichts mehr am Grab machen, wenn es ordentlich aussieht. Können Kinder im Alter von jetzt 7 und 9 Jahren entscheiden, wie eine Grabpflege auszusehen hat?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.02.2005 14:28:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Regine Filler
Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen, Tel: 0551 - 38 49 60-0, Fax: 0551 - 38 49 60-11
Markenrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 6
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Ihre Schwägerin ist nach Ihrer Schilderung die Grabnutzungsberechtigte. Als solche hat Sie das Recht, Besitzstörungen beseitigen zu lassen und deren zukünftige Unterlassung zu fordern. Sie müssen folglich jegliche Veränderung,die Sie an dem Grab vorgenommen haben beseitigen und zugleich sind Sie verpflichtet, es in Zukunft zu unterlassen, Veränderungen jedweder Art an dem Grab zu unterlassen. Diesunabhängig davon, ob die von Ihnen vorgenommenen Veränderungen objektiv erforderlich oder verbessernd sind und waren.
Zugelich haben Sie keinen Anspruch gegen Ihre Schwägerin auf Grabpflege. Zwar ist Ihre Schägerin nach der Stazung des Freidhofes zur Grabpflege verpflichtet, Sie persönliuch könenn SIe jedoch nicht darauf in Anspruch nehemen. Se müssten auf die Freidhofsverwaltung einwirken, damit diese dann einschreitet und die Verpflichtung zur Grabpflege durchsetzt.
Ich bedaure, keine andere Auskuntf geben zun können.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2005 16:20:12
Muss unsere Schwägerin uns diese Besitzstörung nicht erst einmal nachweisen? Denn auch andere ehemalige Freunde und Bekannte legen dort Blumen aufs Grab. Und jedesmal waren wir es dann?
Muss unsere Schwägerin uns diese Besitzstörung nicht erst einmal nachweisen? Denn auch andere ehemalige Freunde und Bekannte legen dort Blumen aufs Grab. Und jedesmal waren wir es dann?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2005 16:38:57
Sie sind narürlich nur hinsichtlich des eigenen Verhaltens verpflichtet. Die Beweislast trägt, wie Sie vermuten, tatsächlich Ihre Schwägerin.
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei dem Friedhof und den Gräbern um öffentlichen Raum handelt und Sie als Bruder/Schwester und Mutter diesen Raum zum Trauern und Erinnern auch nutzen können und dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin
Sie sind narürlich nur hinsichtlich des eigenen Verhaltens verpflichtet. Die Beweislast trägt, wie Sie vermuten, tatsächlich Ihre Schwägerin.
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei dem Friedhof und den Gräbern um öffentlichen Raum handelt und Sie als Bruder/Schwester und Mutter diesen Raum zum Trauern und Erinnern auch nutzen können und dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
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