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Frage geschrieben am 07.03.2010 16:04:10

Schwäbisch Hall Auszahlung ohne Unterschrift von..

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1388
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo

Mein Vater ist verstorben, und meine Mutter hat für uns alle erben (Stiefschwester – Sohn und für sich selbst) den Erbschein beantrag und wir haben ihn auch alle erhalten!
Problem ist, mit der Stiefschwester besteht seit über 20 Jahren kein Kontakt, und da lässt sich auch nix persönlich reden mehr das wollen wir auch nicht und sie auch nicht.

Jetzt haben wir ein Problem und zwar folgendes, meine Mutter und mein Vater hatten zusammen bei der Schwäbisch Hall ein Bausparvertrag (bzw. 2 Verträge) und aus welchen gründen auch immer will meine Stiefschwester die Kündigung der Verträge nicht unterschreiben.

Unsere Bankberaterin hat der alles zugeschickt, und sie würde von dem Geld ja auch ¼ erhalten so wie es gesetzlich geregelt ist! Aber das tut sie nicht, und wir brauchen aber unbedingt das Geld, müssen wir den jetzt „solange warten bis sie unterschreibt?" was ist wenn sie gar nicht unterschreibt??? Die schwäbisch Hall kann doch ihr Geld einbehalten, und wenigstens das Geld von meiner Mutter und mir auszahlen!

Und letzte Frage – Sollen wir einen Anwalt nehmen?


Besten Dank im Voraus!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.03.2010 16:30:29
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Eine Erbengemeinschaft besteht nur auf Zeit, da sie sich auseinandersetzen soll, wobei jeder Miterbe daran mitzuwirken hat - daher auch die Stiefschwester.

Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil, hier 1/4) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Deshalb müssen alle Miterben an der Auseinandersetzung mitwirken, betrifft es nun Sachen (Immobilien, Antiquitäten und andere dingliche Gegenstände) oder Bar- Konto- und Bausparvermögen.

Der einzelne Erbe kann also nur gemeinsam mit den übrigen erben über die Vermögensmasse verfügen.

Auch darf sich ein Erbe ohne die Zustimmung der übrigen Erben keinen Gegenstand aus der Vermögensmasse herausnehmen. Die Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.

1.
Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB

2.
Durch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB

3.
Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)

Das Problem, wenn sich ein oder mehrere Miterben dieser Auseinandersetzung verweigern wird durch eine sogenannte Teilungsklage gelöst:

Kommen die Erben nicht zu einer Einigung, hat jeder einzelne Erbe die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Er kann die anderen Miterben auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verklagen.

Sicherlich wäre dieses eine letzte endgütlige Möglichkeit.

Gegebenenfalls kann man doch über das Nachlassgericht/einen Schlichter ein für alle Miterben einigungsfähiges Ergebnis erzielen.

Liegt der Streitwert über 5.000,- €, wäre diese Klage beim Landgericht zu führen, wo der Anwaltszwang vorherrscht.

Auch ansonsten ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung (außergerichtlich) empfehlenswert; ich stehe Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung. Eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben werden.

Gegebenenfalls reichen schon 1-2 Schreiben aus, die Stiefschwester zur Mitwirkung zu bewegen. Dieses bliebe aber leider erst einmal abzuwarten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 16:45:45

Besten Dank für Ihre Antwort, ich würde gerne auf ihr Angebot zurück kommen, würden Sie uns in dieser Sache verteidigen? Sie können mich auch jetzt kurz telefonisch erreichen unter 07418271

Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.03.2010 16:56:06

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückantwort und Bewertung. Ich würde Sie dann (aus Zeitgründen) morgen anrufen, wenn das für Sie in Ordnung ist.

Sie können mir gerne auch per E-Mail
(hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de) eine gewünschte Uhrzeit für ein Telefonat mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Schwäbisch Hall Auszahlung ohne Unterschrift von.. | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-07
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