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Frage geschrieben am 24.01.2012 08:45:03

Schutzeinrichtung wie Feuerlöscher etc. Mieter- oder Vermietersache

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 904
Guten Tag,
wer ist bei einer gewerblichen Vermietung einer Einheit im 2.OG zur Nutzung als Sportstätte (z.B. Fitness-Center) für die Ausstattung der Räume mit Sicherheitseinrichtung wie z.B. Feuerlöscher, Rauchmelder, Löschdecke oder Notausgangsschild und die spätere Wartung zuständig: Mieter oder Vermieter?! Wer muss die Kosten tragen?! Wer ist für die ggfs. erforderliche Wartung dieser Einrichtungen verantwortlich?! Falls der Vermieter zuständig sein sollte: Wo kann der Vermieter rechtssicher erfahren, welche Sicherheitseinrichtungen vorgeschrieben sind?!
Für Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Vermieter ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Mietsache den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Brandschutzbestimmungen entspricht (vgl. z.B. KG Berlin, 22.09.2003 - 12 U 15/02). Welche Sicherheitsvorrichtungen in Ihrem Fall vorgeschrieben sind, können Sie beim Bauordnungsamt erfragen. Da im Gewerberaummietrecht aber § 556 BGB nicht anwendbar ist, können die Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vertraglich auf den Mieter umgelegt werden.
Sind aufgrund des ausgeübten Gewerbes darüber hinausgehende Brandschutzmaßnahmen (z.B. aufgrund der Arbeitsstättenverordnung) zu erfüllen, ist hierfür in der Regel der Betreiber des Gewerbes (=Mieter) verantwortlich. Hier hilft das Gewerbeamt bzw. die Gewerbeaufsicht weiter, die dem Betreiber ggfs. bereits in der Genehmigung entsprechende Auflagen erteilen wird.

Da es im Endeffekt aber auf die im Vertrag vereinbarte Nutzung ankommt, inwieweit der Vermieter für Sicherheitseinrichtungen verantwortlich ist und es hier oftmals zu Streitigkeiten kommt, sollte im Vertrag konkret festgelegt werden, wer welche Anschaffungen zu leisten und die weiteren Kosten hierfür zu tragen hat.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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