Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 83 weitere Antworten zum Thema Abmahnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 10 Jahren bei eBay als Privatverkäuferin tätig und verkaufe recht häufig Sachen aus meinem Privathaushalt. ( hauptsächlich gebrauchte Kleidung, Kinderkleidung und Spielzeug )
Durch meine lange Mitgliedschaft sind bereits fast 2000 Bewertungen auf meinem Account. ( Teilweise stelle ich auch recht viele Artikel gleichzeitig ein )
Da ja der Übergang von Privatverkäufern zu Gewerblichen Verkäufern rechtlich wohl nicht wirklich definiert ist ( es gibt da verschiedenste Urteile ) möchte ich mich rechtlich gerne vor Abmahnern so gut es geht schützen.
Dies stelle ich mir wie folgt vor:
Unter jedes Angebot den Text:
"Bei den von mir angebotenen Artikel handelt es sich um Gebrauchtwaren die ausschließlich aus meinem Privathaushalt stammen. In unserem Haushalt wohnen nachweislich mehrere Generationen unter einem Dach ( Oma, Opa, unsere Kinder, mein Mann und ich ) Da kommt natürlich immer recht viel zusammen. Die Anzahl der vielen Bewertungen ( immerhin seit 10 Jahren, da ich seit 2000 bei eBay angemeldet bin ) hängt mit der Dauer der Account Nutzung und unserer Großfamiliensituation zusammen.
Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich weder Gewerbetreibender noch Händler bin.
Um dennoch alles richtig zu machen und nicht gegen geltende Gesetze zu verstoßen, finden Sie auf der "Mich Seite" eine vollständige Anbieterkennzeichnung.
Ferner räume ich jedem Käufer ein freiwilliges Rückgaberecht ein."
Auf der sogenannten "MichSeite" würde ich dan ein "freiwilliges impressum" anbegeben.
Meine Frage: Reicht dies prinzipiel aus oder sollte ich trotz deutlichem Hinweis auf "Privatem Verkauf" eine Widerrufsbelehrung erstellen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.04.2010 12:11:28
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Orientierung wei folgt:
Richtigerweise sind die Grenzen zwischen privatem Verkauf und gewerblichen Handel teilweise schwierig zu ziehen.
So hat z.B. das Landgericht den ständigen An- und Verkauf von Kinderbekleidung einer Mutter von 4 Kindern als gewerblich eingestuft. Hier ist aber immer eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Die Gefahr aufgrund der Anzahl der Verkäufe als gewerblich eingestuft zu werden, sehen Sie selber.
Abgemahnt werden könnten Sie dann, wenn ein anderer Verkäufer Sie als Mitbewerberin einstuft, da Sie nach dessen Auffassung ebenfalls gewerblich tätig sind, allerdings die verbraucherschützenden Normen nicht beachten.
Dieser Gefahr können Sie nicht durch ein "freiwilliges" Impressum oder eine "frewilliges" Rückgaberecht umgehen.
Sofern Sie im Ergebnis tatsächlich als gewerbliche Händlerin einzustufen sind, müssten Sie sämtliche verbraucherschützenden Normen erfüllen (Impressum, Widerrufsbelehrung etc.), insbesondere dürften Sie auch die Gewährleistungsfristen nicht vollständig ausschließen. Die Bezeichnung als "Privateverkäufer" trotz gewerblichen Handeln wäre als irreführend nach § 5 UWG einzuordnen und ebenfalls wettbewerbswidrig.
Im Ergebnis müsste anhand ihres Accounts konkret überprüft werden, wie hoch tatsächlich die Wahrscheinlichkeit ist, als gewerblicher Händler eingeordnet zu werden. Dannach könnten Sie entscheiden, ob Sie sich als gewerblicher Händler mit vielen Pflichten und höheren Kosten bei eBay anmelden oder aber ein Weiterverkauf als Privatverkäuferin möglich ist.
Ihre Idee die Abmahngefahr durch einige "freiwillige" Angaben zu beseitigen wird nicht funktionieren. Sofern gewerblicher Handel vorliegt, müssten Sie sämtliche verbraucherschützende Normen erfüllen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2010 13:14:29
Sehr geehrter Herr Günthner,
Vielen Dank für die Beratung. eine Frage stellt sich mir:
sie schrieben: "Im Ergebnis müsste anhand ihres Accounts konkret überprüft werden, wie hoch tatsächlich die Wahrscheinlichkeit ist, als gewerblicher Händler eingeordnet zu werden"
wie ( oder wer ) kann dies den prüfen, wenn rechtlich nicht eindeutig definiert wurde, ab wann man als gewerblicher Händler eingestuft wird ??
Vielen Dank & Gruß
Sehr geehrter Herr Günthner,
Vielen Dank für die Beratung. eine Frage stellt sich mir:
sie schrieben: "Im Ergebnis müsste anhand ihres Accounts konkret überprüft werden, wie hoch tatsächlich die Wahrscheinlichkeit ist, als gewerblicher Händler eingeordnet zu werden"
wie ( oder wer ) kann dies den prüfen, wenn rechtlich nicht eindeutig definiert wurde, ab wann man als gewerblicher Händler eingestuft wird ??
Vielen Dank & Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2010 13:24:31
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssten ihren Account anwaltlich überprüfen lassen. Die Rechtsprechung hat einige Kriterien entwickelt, welche als Indizien für oder gegen den gewerblichen Handel sprechen.
Anhand der Einschätzung des Rechtsanwaltes könnten Sie dann entscheiden wie Sie weitere vorgehen.
Gerne können Sie mir die Daten ihres Benutzerkontos einmal zukommen lassen. Eine Überprüfung auf gewerbliches Handeln würde allerdings weitere Kosten auslösen. Dies kann ich Ihnen gesondert per Email und unverbindllich nach Übersendung der Daten an f.guenthner@hiller-partner.de mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssten ihren Account anwaltlich überprüfen lassen. Die Rechtsprechung hat einige Kriterien entwickelt, welche als Indizien für oder gegen den gewerblichen Handel sprechen.
Anhand der Einschätzung des Rechtsanwaltes könnten Sie dann entscheiden wie Sie weitere vorgehen.
Gerne können Sie mir die Daten ihres Benutzerkontos einmal zukommen lassen. Eine Überprüfung auf gewerbliches Handeln würde allerdings weitere Kosten auslösen. Dies kann ich Ihnen gesondert per Email und unverbindllich nach Übersendung der Daten an f.guenthner@hiller-partner.de mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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