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Frage geschrieben am 12.09.2010 21:09:10

Schutz von künstlerischen Leistungen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 933
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schutz.
Sehr geehrter Damen und Herren,

ich verfasse gerade, im Rahmen meiner Bachelor Thesis, einen Businessplan. Es handelt sich um die Gründung einer Tanzkompanie und einer Entertainment Agentur.
Hier sollen spezielle Show-Module für Hotel Resorts konzipiert werden. Ist es möglich diese künstlerische Leistung zu schützen und die genannten Konzepte anschließend zu verkaufen? Ähnlich wie bei Zumba beispielsweise..

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 12.09.2010 22:03:12
Rechtsanwalt Kamil Gwozdz
Elisabethstr. 42/43, 02826 Görlitz, Tel: +49 (0) 3581 389403, Fax: +49 (0) 3581 846680
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Sehr geehrte Fragestellerin,

künstlerische Leistungen werden durch das Urheberrecht geschützt. Der Schutz umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ausdrücklich auch Werke der Tanzkunst (ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen genannten Show-Modulen um solche handeln soll).

Das Urheberrecht beginnt mit der Entstehung des Werkes automatisch. Der Gedanke muss sich lediglich in irgendeiner Form nach außen manifestiert haben, etwa durch eine Niederschrift der Choreografie oder auch schon durch die erstmalige Aufführung.

Ein besonderes Register für künstlerische Werke gibt es nicht. Sie müssen das Werk nirgends eintragen oder registrieren lassen. Um zukünftig die Urheberschaft beweisen zu können, kann es sich eventuell empfehlen, eine Niederschrift des Werkes beim Notar zu hinterlegen. Zur Entstehung des Urheberrechts ist dies aber nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen


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