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Frage geschrieben am 03.01.2012 10:01:25

Schutz einer (nicht technischen) Geschäftsidee

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 590
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Schutz.
Es geht um die Möglichkeiten, eine neue Geschäftsidee - Schaffung eines besonderen Verbrauchermarktplatzes als Social Network im Internet - gegen Nachahmer zu schützen.

Ich beabsichtige die Idee entweder

a) zu verkaufen
oder
b) selbst zu realisieren.

Bis jetzt habe ich gehört, dass ein Schutz nicht möglich ist, wenn es nicht um eine Marke oder technische Erneuerung geht. Bezüglich a) soll es möglich sein, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu verlangen oder zum Notar zu gehen – beide Lösungen sollen angeblich unpraktikabel und „unsicher" sein.

Wenn eine Geschäftsidee nicht schützbar ist, ist für mich nicht nachvollziehbar, wie Erfinder von TV-Shows wie z.B. „Deutschland sucht den Superstar" oder „Voice of Germany" usw. ins Ausland verkaufen können, denn diese Shows können doch kopiert werden, ohne teure Summen dafür zahlen zu müssen....

Ferner wurde Facebook in USA zu Schadensersatz verklagt – vielleicht gibt es in USA andere Regelungen...

Für praktische Ratschläge bezüglich der Optionen a) und b) wäre ich Ihnen dankbar.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Ihre Informationen sind richtig: Geschäftsideen haben grundsätzlich keinen Urheberschutz, nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Rechtsordnungen.

Daher ist auch generell jemand der eine neue Geschäftsidee hat (z.B. Fahrradverleih) nicht davor geschützt, daß andere dieses Konzept übernehmen.

Der Schutz einer Geschäftsidee ergibt sich nach der Umsetzung in der Regel durch z.B. den Markenschutz, Patentanmeldung, oder das Wettbewerbsrecht.

So ist es möglich gegen die Benutzung eines Produkt- oder Geschäftsnamens vorzugehen. Weiterhin ist es wettbewerbsrechtlich verboten über Herkunft von Produkten und Dienstleistungen zu täuschen, z.B. im oben genannten Fall indem Sie die Büros zur Fahrradvermietung, oder die Fahrräder selbst optisch genau so aufmachen wie ein Konkurrenzunternehmen.

Zu Ihrem Vorhaben: Sie müßten die Idee also selbst realisieren, um einen Schutz zu erlangen. Danach könnte Sie dann gegen Nachahmer aus den vorgenannten Gründen vorgehen.

Die Gestaltung der Webseite könnte möglicherweise Urheberrechtsschutz genießen, wenn die erforderliche Gestaltungshöhe vorliegt.
In diesem Fall könnten Sie dann ggf. ebenfalls aus dem Urheberrecht gegen Nachahmer vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.01.2012 13:28:51

Sehr geehrter Herr Mack,

besten Dank für Ihre Antwort.

Sie erwähnen u.a.

1) das wettbewerbsrechtliche Verbot über Herkunft von Dienstleistungen zu täuschen. Können Sie dies bitte erklären und wie das in meinem Fall (Internetdienstleistung) zu übertragen wäre?


2) dass Geschäftsideen auch in anderen Rechtsordnungen keinen Urheberschutz haben – es ist also auch nicht sinnvoll in den USA Copyrights aus Beweisgründen registrieren zu lassen?


Habe ich Sie sonst so richtig verstanden, dass allgemein in meinem Fall, nur die Gestaltung der Internetseite nicht kopiert werden darf - dies ist wohl dann auch der Grund für den Schutz der bereits erwähnt TV-Shows?

Mit bestem Dank im Voraus

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.01.2012 13:44:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Zum Wettbewerbsrecht: Für Ihre Internetdienstleistungen gelten die gleichen Grundsätze wie zuvor aufgezeigt. Das heißt der Konkurrent darf den Internetauftritt nicht so aufbauen (z.B. ähnliche Gestaltung, Name etc.), daß eine Verwechslungsgefahr besteht.

Ihr Hinweis ist korrekt: Zwischen den USA und der BRD besteht ein Unterschied insoweit, als man in den USA Copyrights aus Beweisgründen registrieren lassen kann. Wenn Sie also in den USA tätig werden wollen ist eine Registrierung zu empfehlen.

Ansonsten haben Sie mich richtig verstanden, die Idee ist im Urheberrecht nicht geschützt, nur z.B. die Gestaltung der Webseite. Bei den Shows schließt natürlich eine gültige Lizensierung auch das Vorgehen aus Wettbewerbs- oder Markenrecht aus – der Lizenznehmer hat eine Erlaubnis des Rechteinhabers.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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