-- Einsatz geändert am 19.05.2009 04:19:22
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Diese Antwort ist vom 19.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.05.2009 09:35:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Im Kern Ihrer Frage steht die Regelung des § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Dort ist die allgemeine Schulpflicht geregelt. Diese sieht vor (§ 63 Abs. 3 NSchG), dass „Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen [haben], in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben“. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass für die in Frage kommenden Schulen Schulbezirke gebildet worden sind.
Die Regelung selbst kennt zwei Ausnahmen, die auf Ihren Fall anwendbar sein könnten. So kann der „Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn 1. der Besuch der zuständigen Schule für die Schülerinnen und Schüler oder ihre Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder 2. der Besuch der anderen Schule im Einzelfall aus pädagogischen Gründen angebracht erscheint.“
In Ihrem Fall kommen möglicherweise sogar beide Ausnahmetatbestände in Betracht. Ausführliche Erläuterungen zu dem hierfür erforderlichen Antrag finden Sie online unter
http://www.schure.de/nschg/comment/lb409_mh2.htm.
Ich möchte Ihnen empfehlen, zunächst einen derartigen Antrag zu stellen, bevor Sie über eine Verlegung des Wohnsitzes Ihres Kindes nachdenken. Wie Sie der oben wiedergegebenen Vorschrift des § 63 NSchG entnehmen können, hat der Gesetzgeber auch vorgesehen, dass der "gewöhnliche Aufenthalt" des Schülers ebenfalls ausreichen soll. Auch hierauf könnte bereits jetzt ergänzend hingewiesen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
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