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Frage geschrieben am 19.03.2010 17:50:37

Schulwechsel in Hessen

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1738
Meine Enkeltochter steht vor dem Wechsel in die Hauptschule oder Realschule. Die jetzige Schule will meine Enkeltochter unbedingt in die Hauptschule schicken. Meine Tochter und ich sind der Meinung, dass wegen der geringen Möglichkeiten der späteren Berufsausbildung es auf keinen Fall die Hauptschule sein soll.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir?


Antwort geschrieben am 19.03.2010 19:40:41
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
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Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich gilt nach dem Hess. Schulgesetz (HSchulG), dass die Eltern die Wahl über die weiterführende Schule haben (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HSchulG).

Das Verfahren sieht folgendermaßen aus (geregelt in § 77 Abs. 3 HSchulG und in §§ 1 ff. der »Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses«): Die Eltern haben zunächst einen Anspruch auf eingehende Beratung. Die Eltern wählen einen Schultyp durch schriftlichen Antrag bei dem/der Klassenlehrer/in. Auf diese Wahl nimmt die Klassenkonferenz schriftlich Stellung. Für den Fall, dass sich Wahl des Schultyps und Empfehlung der Schule widersprechen, findet eine erneute Beratung statt. Letztlich können die Eltern ihre Wahl aber aufrecht erhalten, worauf das Kind in den gewählten Schultyp aufgenommen werden muss (§ 77 Abs. 3 letzter Satz HSchulG).

Nach dem Hessischen Modell haben also die Eltern das letzte Wort. Gegen den Willen der Eltern kann Ihre Enkeltochter nicht in die Hauptschule geschickt werden.

Falls dennoch eine entsprechende Anweisung der Schule verfügt wurde, wäre diese mit Rechtsmitteln anzufechten. Daneben müsste, sofern der Besuch der gewählten Schule verweigert wird, einstweiliger Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gesucht werden. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich einen Anwalt aufsuchen, der die entsprechenden Anträge beim Verwaltungsgericht stellt.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 19:57:57

Noch eine Ergänzung zur Verdeutlichung des Verfahrensgangs:

Der nächste Schritt ist es, dass die Eltern der Schule schriftlich mitteilen, die Wahl der Realschule aufrecht erhalten zu wollen. Hierfür läuft eine Frist bis zum 5. April. (Sollten sie diese Frist versäumen, wäre dies allerdings nicht von Bedeutung, da in dem Fall vermutet wird, dass die Wahl aufrecht erhalten wird.) Geregelt ist dies in § 4 Abs. 4 der »Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses«.

Danach teilt die abgebende Grundschule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. Bei der gewählten Realschule werden die Eltern dann nochmals intensiv beraten (§ 4 Abs. 5 der o. g. Verordnung).

Schließt Ihre Enkeltochter die Jahrgangsstufe 5 der Realschule erfolgreich ab, ist das Verfahren über die Wahl des Schultyps dann endgültig abgeschlossen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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