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Frage geschrieben am 14.11.2010 08:21:06

Schulverweis von einer Internationalen Privatschule in der Probezeit

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1382
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Internationalen.
Hallo,
Unser Sohn (17 Jahre alt, Deutscher Staatsbuerger) besucht die Klasse 11 einer Internationalen Privatschule (Abschlussziel ist IB Diploma oder IB Certificate) in Bayern seit Beginn diese Schuljahres (19.8.2010). Im Vertrag zwischen uns (Eltern und Schueler) und der Schule sind u.a. folgende Punkte festgelegt / definiert:
1. Die Schule ist eine 'Vereinigung'.
2. Die Schule ist fuer die Klassen 10 - 12 eine 'Ergaenzungsschule'.
3. Die Schule befolgt die Bestimmungen des Bayrischen Schulrechts und Schulgesetzes als Ergaenzungsschule.
4. Nach unterschreiben der Bewerbung und Bezahlen der Gebuehr sind die Eltern Mitglieder der 'Vereinigung'.
5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Tod, Kuendigung, oder Schulverweis.
6. Ein Mitglied kann nur am Ende der ersten oder zweiten Haelfte des Schuljahres kuendigen und muss dies dem Schuldirektor mindestens 3 Monate im Vorraus schriftlich mitteilen.
7. Der Vorstand der 'Vereinigung' (Schule) hat das Recht die Mitgliedschaft zu kuendigen wenn das Mitglied:
a) fortlaufend gegen die Ziele der Vereinigung verstoesst
b) fortlaufend den Frieden in der Schule stoert
c) mehr als 3 Monate im Zahlungsrueckstand ist
d) der Elternteil eines Schuelers ist, der fortlaufend und schwerwiegend den Frieden an der Schule stoert und auf Grund dessen vom Schuldirektor vom Unterricht ausgeschlossen wurde

Vor Aufnahme unseres Sohnes auf die Schule mussten wir (Eltern) - und haben wir - unterschreiben, dass die Aufnhame unter folgenden Bedingungen geschieht:
a) die Einschreibung in das IB Programm (IB = International Baccalaureate) geschieht auf der Basis einer 6-monatigen Probezeit. Nach 6 Montaen werden die Leistungen ueberprueft und entschieden, ob der Schueler weiterhin voll den Kurs zum IB Diploma verfolgen kann, oder nur fuer den Kurs zum 'High School Diploma' (= IB Certificate) zugelassen wird.
b) der Schueler haelt sich an die Verhaltensregeln der Schule (Code of Conduct)
c) der Schueler besucht die Schule jeden Tag. Sollte der Schueler fuer mehr als einen Tag wegen Krankheit abwesend sein, muss er ein aerztliches Attest vorlegen.
d) der Schueler kommt puenktlich zur Schule und zum Unterricht.
e) der Schueler macht alle Hausaufgaben
Weiterhin steht geschrieben, dass die kontinuierliche elterliche Aufsicht und Unterstuetzung des Schuelers waehrend seiner Zeit an der Schule erforderlich ist (auch das wurde von uns unterschrieben).

Die mindest Answesenheitspflicht an der Schule ist 85% am Schuljahresende.
Die derzeitige Situation ist wie folgt:
- Eltern leben getrennt >> Mutter in Muenchen >> Vater in Indonesien (zuvor lebte die ganze Familie in Indonesien und alle Kinder gingen auf Internationale IB Schulen)
- die Schule ist im Norden Muenchens
- unser Sohn wohnte im Sommer diesen Jahres zunaechst bei seiner Mutter in Muenchen
- Mutter und Sohn hatten sich jedoch nach relativ kurzer Zeit derart ueberworfen, sodass unser Sohn am 1.9.2010 zu seinem Patenonkel westlich vom Ammersee gezogen ist
- sein Patenonkel hat von uns (beiden Eltern) schriftlich das Aufsichts- und Sorgerecht uebertragen bekommen und die Schule wurde davon unterrichtet
- die Schulanfahrt ist seither relativ lang und dauert ca. 2 Stunden
- unser Sohn hat durch diese schwierige Situation einen erheblichen Leistungsknick erfahren und ist schlecht in der Schule. Er hat so gut wie keine Hausaufgaben mehr gemacht, er kam insgesamt 16 mal zu spaet, und er hat zur Zeit eine Anwesenheitsquote von 84%.
- es kam auf Grund dessen zu einem Treffen mit der Leiterin der Oberstufe und dem Patenonkel und auch zu einem Treffen mit der Mutter und dem Direktor, in dem diese Sorgen und Bedenken seitens der Schule bezueglich des langen Anfahrtsweges und der schlechten Leistungen (muendlich) geaeussert wurden
- es kam weiterhin zu einem Telefonat mit dem Direktor und dem Vater, in dem dem Vater nahegelegt wurde, dass der Sohn, wegen des langen Anfahrtsweges und der schlechten Leistungen nicht laenger auf der Schule bleiben koenne und noch diesen Monat die Schule wechseln muesse. Der Direktor wuerde an einer Kostenrueckerstattung arbeiten und der Vater solle sich um eine neue Schule fuer den Sohn kuemmern

>> zu keinem Zeitpunkt wurde dies den Eltern schriftlich mitgeteilt oder eine schriftliche Verwarnung gegeben
>> im Vertag ist nirgens erwaehnt, dass es wegen schlechter Leistungen zu einem Schulverweis kommen kann (eine z.B. Rueckstufung wuerden Schueler und Eltern akzeptieren, selbst nach nur 3 Monaten Schule)
>> ausser der nicht gemachten Hausaufgaben und des 16 maligen zu spaet kommens hat der Sohn in keiner Weise gegen den Vertrag oder die Vereinbarungen verstossen

Die Frage ist geht das so und ist das Rechtens?
Die Schule muss doch die Bestimmungen des Bayrischen Gesetzes ueber Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und das Deutsche Schulgesetz befolgen. In Deutschland ist Schulpflicht.
Kann die Schule den Schueler einfach so nur durch ein Telefonat und ohne jeglichen Schriftverkehr von der Schule verweisen (trotz oben beschriebener Situation, Probezeit und Privatschule)?

Ueber eine klaerende Antwort wuerden wir uns sehr freuen.

Vielen Dank


Antwort geschrieben am 14.11.2010 11:56:35
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und mit Blick auf die Höhe des ausgelobten Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Der Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Je nachdem, wie die Schule als "Vereinigung" (eingtragener/ nicht eingetragener Verein o.ä.) organisiert ist, sind Sie als Eltern Mitglieder dieses Vereins geworden, oder es wurde ein Schul-/Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Um diese Frage beantworten zu können, wäre eine Prüfung der Antragsunterlagen erforderlich, die im Rahmen dieses Forums nicht geleistet werden kann. Die Konsequenz aus diesen beiden Alternativen ist die, dass es im ersten Falle um die Frage von Mitgliedsrechten innerhalb eines Vereins geht, im Falle der zweiten Alternative um die Zulässigkeit von Vertragsklauseln des Schulvertrags.

Unabhängig von obiger Beurteilung ist die Frage auf dem Gebiet des Zivilrechts angesiedelt.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der obigen Klauseln ist zu sagen, dass diese die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs und das Erreichen der Bildungsziele des jeweiligen Schülers gewährleisten sollen.
Demnach sind die Klauseln für sich genommen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen die Klauseln liegt zweifellos vor.
Fraglich ist jedoch, ob die Maßnahme eines Schulverweises angemessen ist, da die Schule aus pädagogischer Sicht gehalten ist, das Fehlverhalten eines Schülers angemessen zu ahnden und die zur Wahrung der schulischen Ordnung gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Bei der Beurteilung, welche Maßnahme unter pädagogischen Gesichtspunkten zur Wahrung einer unbeeinträchtigten Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule als angemessen angezeigt ist, sind die konkreten Gegebenheiten der Schule zu berücksichtigen (vgl.OLG Brandenburg, Urteil vom 5. 7. 2006 - 13 U 41/06). Da der Schulleiter sich jedoch um Gespräche über die Zukunft des Schülers bemüht hat, und Lösungsvorschläge erarbeitet, sehe ich diese Voraussetzungen erfüllt. Daher ist davon auszugehen, dass die Vorgehensweise der Schule zulässig ist.
Hinsichtlich der Schulpflicht ist zu sagen, dass in Bayern gem. § 35 Abs.2 BayEUG eine zwölfjährige Schulpflicht besteht. Dies begründet aber lediglich für die Eltern die Verpflichtung, dem Schulpflichtigen den Zugang zu Schulbildung zu ermöglichen. Die Schulpflicht begründet aber nicht das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit dieser kurzen Einschätzung einen ersten Überblick geben können.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt






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