Schulrecht bzgl. Berufsschule und Berufsausbildung/Bayern
Themengebiet in der Berufsschulordnung
Ich habe zum Themenkomplex, nämlich dem § 47 BSO Abs. 3 (Wie setzten sich die Noten bei einer Ausbildungsverkürzung auf 2,5 Jahre zusammen), eine ergänzende Grundsatzfrage, die ich aus der BSO nicht beantworten kann. Hiebei geht es um das Thema Nachholen; in der BSO findet es sich nur im Zusammenhang mit einer Beurlaubung.
Die Frage ist, ob bei der o.g. Ausbildungsverkürzung im 3. Schuljahr die Berufsschule, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, einen Schüler statt im Ausbildungsbetrieb zu arbeiten, anweisen kann, dass er in die Berufsschule geht, um krankheitsbedingten Unterrichtsausfall bzw. Leistungsnachweise nachzuholen; in den ersten beiden Berufsschuljahren war dies nicht der Fall.
Da sich im vorliegenden Fall die Zeugnisnoten aus den Leistungsnachweisen des vorangegangenen und den Leistungsnachweisen des aktuellen Schuljahres gebildet werden, erkenne ich auch keine inhaltliche Notwendigkeit für dieses Vorgehen.
Würde es hierbei eine Rolle spielen, wie lange eine möglich Krankheit ist und wenn, um welche Dauer müßte es sich hierbei handeln?
Kann eine Nachholung während eines vom Ausbildungsbetrieb genehmigten Urlaubs eingefordert werden? Insbesonders, wenn es sich bei diesem Urlaub um einen Lernurlaub für die schriftliche Abschlußprüfung handelt.
=> Hierbei hat es sich um eine Information der Berufsschule am 1. Schultag gehandelt!
Hintergrundinformation
Bis zur schriftlichen Prüfung wird es 4 Wochen Berufsschule geben ; eine Woche Berufsschule gab es zwischenzeitlich. Danach wird lt. Aussage der Berufsschule, auf Antrag des Schülers eine Freistellung von der Berufsschulpflicht erteilt.
Frage 2:
Kann das einem Schüler verwehrt und einem anderen Schüler die Freistellung ermöglicht werden?
Mein Sohn hatte im 2. Berufsschuljahr eine Durchschnittsnote von 1,5.
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